§ 353b StGB. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. August 1968]
§ 353b § 353b
(1) [1] Wer unbefugt ein Geheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden oder bekannt geworden ist, offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (1) [1] Wer unbefugt ein Geheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden oder bekannt geworden ist, offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. [2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Einem Beamten steht eine für eine amtliche Stelle tätige Person gleich, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet worden ist. (2) Einem Beamten steht eine für eine amtliche Stelle tätige Person gleich, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet worden ist.
(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.
(4) [1] Ist der Täter Beamter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder ist er für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter sonst Beamter des Bundes oder ist er für eine andere amtliche Stelle des Bundes tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. [2] In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt. (4) [1] Ist der Täter Beamter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder ist er für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter sonst Beamter des Bundes oder ist er für eine andere amtliche Stelle des Bundes tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. [2] In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt.
[1. August 1968–1. September 1969]
1§ 353b.
(1) [1] Wer unbefugt ein Geheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden oder bekannt geworden ist, offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. [2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Einem Beamten steht eine für eine amtliche Stelle tätige Person gleich, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet worden ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) [1] Ist der Täter Beamter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder ist er für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter sonst Beamter des Bundes oder ist er für eine andere amtliche Stelle des Bundes tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. [2] In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 12, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

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