§ 353d StGB. Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2018]
1§ 353d. Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  • 21. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht,
  • 32. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
  • 43. die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.5
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 199, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Januar 2018: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. a, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
3. 1. Januar 2018: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. b, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
4. 1. Januar 2018: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. c, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
5. § 353d Nummer 3 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die in dieser Bestimmung unter Strafe gestellte wörtliche öffentliche Mitteilung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke ohne oder gegen den Willen des von der Berichterstattung Betroffenen erfolgt ist.

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