Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 4. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen. Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
[1. März 1999][1. Januar 1975]
§ 4. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen § 4. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
2§ 4. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen. Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
3§ 4.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn
  • 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder
  • 2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder
  • 3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre.
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht:
  • 41. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
  • 52. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des Hochverrats sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit;
  • 3. Sprengstoffverbrechen;
  • 63a. Straftaten gegen den Luftverkehr nach § 316c;
  • 74. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181);
  • 5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;
  • 6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;
  • 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;
  • 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
  • 89. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184);9
  • 1010. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
[24. November 1973/28. November 1973][17. Dezember 1971/19. Dezember 1971]
§ 4 § 4
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht. (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn (2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn
1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder
2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder 2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder
3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre. 3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre.
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht: (3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht:
1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht; 1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des Hochverrats sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit; 2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des Hochverrats sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit;
3. Sprengstoffverbrechen; 3. Sprengstoffverbrechen;
3a. Straftaten gegen den Luftverkehr nach § 316c; 3a. Straftaten gegen den Luftverkehr nach § 316c;
4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); 4. Kinderhandel und Frauenhandel;
5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes; 5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;
6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist; 6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;
7. Münzverbrechen und Münzvergehen; 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;
8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
9. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184); [Anmerkung der Redaktion: Die Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973 wurden überlagert durch die Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, die Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 und die Artt. 18 II Nr. 2, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.] 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen;
10. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. 10. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
11§ 4.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn
  • 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder
  • 2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder
  • 3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre.
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht:
  • 121. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
  • 132. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des Hochverrats sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit;
  • 3. Sprengstoffverbrechen;
  • 143a. Straftaten gegen den Luftverkehr nach § 316c;
  • 4. Kinderhandel und Frauenhandel;
  • 5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;
  • 6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;
  • 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;
  • 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
  • 159. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen;
  • 1610. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
[17. Dezember 1971/19. Dezember 1971][1. August 1968]
§ 4 § 4
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht. (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn (2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn
1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder
2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder 2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder
3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre. 3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre.
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht: (3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht:
1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht; 1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des Hochverrats sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit; 2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des Hochverrats sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit;
3. Sprengstoffverbrechen; 3. Sprengstoffverbrechen;
3a. Straftaten gegen den Luftverkehr nach § 316c;
4. Kinderhandel und Frauenhandel; 4. Kinderhandel und Frauenhandel;
5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes; 5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;
6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist; 6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;
7. Münzverbrechen und Münzvergehen; 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;
8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen; 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.
10. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
17§ 4.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn
  • 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder
  • 2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder
  • 3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre.
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht:
  • 181. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
  • 192. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des Hochverrats sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit;
  • 3. Sprengstoffverbrechen;
  • 4. Kinderhandel und Frauenhandel;
  • 5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;
  • 6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;
  • 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;
  • 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
  • 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.
[1. August 1968][11. Juli 1957/13. Juli 1957]
§ 4 § 4
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht. (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn (2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn
1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder
2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder 2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder
3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre. 3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre.
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht: (3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht:
1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht; 1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des Hochverrats sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit; 2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats;
3. Sprengstoffverbrechen; 3. Sprengstoffverbrechen;
4. Kinderhandel und Frauenhandel; 4. Kinderhandel und Frauenhandel;
5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes; 5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;
6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist; 6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;
7. Münzverbrechen und Münzvergehen; 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;
8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen. 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.
20§ 4.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn
  • 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder
  • 2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder
  • 3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre.
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht:
  • 211. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
  • 222. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats;
  • 3. Sprengstoffverbrechen;
  • 4. Kinderhandel und Frauenhandel;
  • 5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;
  • 6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;
  • 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;
  • 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
  • 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.
[11. Juli 1957/13. Juli 1957][1. Oktober 1953]
§ 4 § 4
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht. (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn (2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn
1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder
2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder 2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder
3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre. 3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre.
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht: (3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht:
1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht; 1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder gegen Träger eines solchen Amtes während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats; 2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats;
3. Sprengstoffverbrechen; 3. Sprengstoffverbrechen;
4. Kinderhandel und Frauenhandel; 4. Kinderhandel und Frauenhandel;
5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes; 5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;
6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist; 6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;
7. Münzverbrechen und Münzvergehen; 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;
8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen. 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.
23§ 4.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn
  • 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder
  • 2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder
  • 3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre.
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht:
  • 241. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder gegen Träger eines solchen Amtes während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
  • 252. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats;
  • 3. Sprengstoffverbrechen;
  • 4. Kinderhandel und Frauenhandel;
  • 5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;
  • 6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;
  • 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;
  • 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
  • 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.
[1. Oktober 1953][31. August 1951/1. September 1951]
§ 4 § 4
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht. (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn (2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn
1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder
2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder 2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder
3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre. 3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre.
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht: (3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht:
1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder gegen Träger eines solchen Amtes während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht; 1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amts, als deutscher Soldat oder als Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes oder die er gegen den Träger eines deutschen Amts des Staates oder der Partei, gegen einen deutschen Soldaten oder gegen einen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats; 2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats;
3. Sprengstoffverbrechen; 3. Sprengstoffverbrechen;
4. Kinderhandel und Frauenhandel; 4. Kinderhandel und Frauenhandel;
5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes; 5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;
6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist; 6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;
7. Münzverbrechen und Münzvergehen; 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;
8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen. 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.
26§ 4.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn
  • 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder
  • 2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder
  • 3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre.
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht:
  • 1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amts, als deutscher Soldat oder als Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes oder die er gegen den Träger eines deutschen Amts des Staates oder der Partei, gegen einen deutschen Soldaten oder gegen einen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
  • 272. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats;
  • 3. Sprengstoffverbrechen;
  • 4. Kinderhandel und Frauenhandel;
  • 5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;
  • 6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;
  • 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;
  • 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
  • 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.
[31. August 1951/1. September 1951][21. Mai 1940]
§ 4 § 4
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht. (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn (2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn
1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder
2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder 2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder
3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre. 3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre.
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht: (3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht:
1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amts, als deutscher Soldat oder als Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes oder die er gegen den Träger eines deutschen Amts des Staates oder der Partei, gegen einen deutschen Soldaten oder gegen einen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht; 1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amts, als deutscher Soldat oder als Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes oder die er gegen den Träger eines deutschen Amts des Staates oder der Partei, gegen einen deutschen Soldaten oder gegen einen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats; 2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen das Deutschen Reich;
3. Sprengstoffverbrechen; 3. Sprengstoffverbrechen;
4. Kinderhandel und Frauenhandel; 4. Kinderhandel und Frauenhandel;
5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes; 5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;
6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist; 6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;
7. Münzverbrechen und Münzvergehen; 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;
8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen. 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.
28§ 4.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn
  • 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder
  • 2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder
  • 3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre.
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht:
  • 1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amts, als deutscher Soldat oder als Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes oder die er gegen den Träger eines deutschen Amts des Staates oder der Partei, gegen einen deutschen Soldaten oder gegen einen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
  • 2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen das Deutschen Reich;
  • 3. Sprengstoffverbrechen;
  • 4. Kinderhandel und Frauenhandel;
  • 5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;
  • 6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;
  • 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;
  • 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
  • 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.
29§ 4.
(1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung statt.
(2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden:
  • 301. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich, oder ein Münzverbrechen oder Münzvergehen, oder als Träger eines deutschen Amtes eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ist;
  • 312. ein Deutscher oder ein Ausländer, der im Ausland eine landesverräterische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Angriff gegen den Reichspräsidenten (§ 94 Abs. 1, 2) begangen hat;
  • 3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist.
[2] Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war. [3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.
32(3) Soll ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Tat verfolgt werden, so darf die Anklage nur mit Zustimmung des Reichsministers der Justiz erhoben werden.
[2. Mai 1934][1. Juni 1933]
§ 4 § 4
(1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung statt. (1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung statt.
(2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden: (2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden:
1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich, oder ein Münzverbrechen oder Münzvergehen, oder als Träger eines deutschen Amtes eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ist; 1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen oder Münzvergehen, oder als Beamter des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ist;
2. ein Deutscher oder ein Ausländer, der im Ausland eine landesverräterische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Angriff gegen den Reichspräsidenten (§ 94 Abs. 1, 2) begangen hat; 2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten begangen hat;
3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. [2] Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war. [3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist. 3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. [2] Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war. [3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.
(3) Soll ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Tat verfolgt werden, so darf die Anklage nur mit Zustimmung des Reichsministers der Justiz erhoben werden.
33§ 4.
(1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung statt.
(2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden:
  • 341. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen oder Münzvergehen, oder als Beamter des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ist;
  • 2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten begangen hat;
  • 3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist.
[2] Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war. [3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.
[1. Juni 1933][20. März 1876]
§ 4 § 4
(1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung statt. (1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung statt.
(2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden: (2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden:
1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen oder Münzvergehen, oder als Beamter des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ist; 1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ist;
2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten begangen hat; 2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten begangen hat;
3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. [2] Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war. [3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist. 3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. [2] Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war. [3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.
35§ 4.
(1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung statt.
(2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden:
  • 1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ist;
  • 2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten begangen hat;
  • 3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist.
[2] Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war. [3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 4 § 4
(1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung statt. (1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung statt.
(2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden: (2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden:
1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ist; 1. ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen begangen hat;
2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten begangen hat; 2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine hochverrätherische oder landesverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten oder ein Münzverbrechen begangen hat;
3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. [2] Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war. [3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist. 3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. [2] Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war. [3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.
36§ 4.
(1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung statt.
(2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden:
  • 1. ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen begangen hat;
  • 2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine hochverrätherische oder landesverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten oder ein Münzverbrechen begangen hat;
  • 3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist.
[2] Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war. [3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.
Anmerkungen:
1. 1. März 1999: Artt. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. August 1998.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 2, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 21. Mai 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940.
4. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
5. 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
6. 17. Dezember 1971/19. Dezember 1971: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1971.
7. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
8. 24. November 1973/28. November 1973: Art. 12 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
9. Anmerkung der Redaktion: Die Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973 wurden überlagert durch die Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, die Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 und die Artt. 18 II Nr. 2, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
10. 17. Dezember 1971/19. Dezember 1971: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1971.
11. 21. Mai 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940.
12. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
13. 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
14. 17. Dezember 1971/19. Dezember 1971: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1971.
15. 17. Dezember 1971/19. Dezember 1971: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1971.
16. 17. Dezember 1971/19. Dezember 1971: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1971.
17. 21. Mai 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940.
18. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
19. 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
20. 21. Mai 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940.
21. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
22. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
23. 21. Mai 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940.
24. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
25. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
26. 21. Mai 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940.
27. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
28. 21. Mai 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940.
29. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
30. 2. Mai 1934: Artt. II Nr. 1 Buchst. a, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.
31. 2. Mai 1934: Artt. II Nr. 1 Buchst. b, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.
32. 2. Mai 1934: Artt. II Nr. 1 Buchst. c, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.
33. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
34. 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 1, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.
35. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
36. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.