| [4. Juli 2009] | [1. Januar 2002] |
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| § 40. Verhängung in Tagessätzen | § 40. Verhängung in Tagessätzen |
| (1) [1] Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. [2] Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. | (1) [1] Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. [2] Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. |
| (2) [1] Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. [2] Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. [3] Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt. | (2) [1] Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. [2] Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. [3] Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt. |
| (3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden. | (3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden. |
| (4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. | (4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. |
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1975] |
|---|---|
| § 40. Verhängung in Tagessätzen | § 40. Verhängung in Tagessätzen |
| (1) [1] Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. [2] Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. | (1) [1] Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. [2] Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. |
| (2) [1] Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. [2] Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. [3] Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt. | (2) [1] Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. [2] Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. [3] Ein Tagessatz wird auf mindestens zwei und höchstens zehntausend Deutsche Mark festgesetzt. |
| (3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden. | (3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden. |
| (4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. | (4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. |