Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 42. Zahlungserleichterungen. [1] Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. [2] Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. 2[3] Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
[31. Dezember 2006][1. Januar 1975]
§ 42. Zahlungserleichterungen § 42. Zahlungserleichterungen
[1] Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. [2] Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. [3] Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden. [1] Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. [2] Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
3§ 42. Zahlungserleichterungen. [1] Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. [2] Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
4§ 42.
(1) Hat jemand
  • 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  • 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder
  • 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 40 bis 40c und 41c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
(2) § 50a Abs. 3 gilt entsprechend.
5§ 42.
(1) Kann in den Fällen der §§ 40 und 41 aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen.
(2) [1] In den Fällen des § 41 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt; dasselbe gilt in den Fällen des § 40, wenn die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen dienen werden. [2] Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung, Strafverlangen, Anordnung der Strafverfolgung oder die Zustimmung zu ihr fehlen.
6§ 42. Ist in den Fällen der §§ 40 und 41 die Verfolgung oder die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so können die daselbst vorgeschriebenen Maßnahmen selbstständig erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 1, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
4. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 5, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
5. 1. August 1968: Artt. 7 Abs. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
6. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.