| [1. Oktober 1953] | [25. Juni 1947] |
|---|---|
| § 42f | § 42f |
| (1) Die Unterbringung dauert so lange, wie ihr Zweck es erfordert. | (1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert. |
| (2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt darf nicht länger als zwei Jahre dauern. | (2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern. |
| (3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] Die erste Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf nicht länger als zwei Jahre, die wiederholte nicht länger als vier Jahre dauern. [3] Bei diesen Maßregeln hat das Gericht jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [4] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl sechs Monate. [5] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat das Gericht die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. | (3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] (weggefallen) [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. [4] (weggefallen) |
| (4) [1] Das Gericht kann auch während des Laufes der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn das Gericht dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. | (4) (weggefallen) |
| (5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] | (5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] (weggefallen) |
| Lehnt das Gericht die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Absatz 3 genannten Fristen von neuem. | (6) (weggefallen) |
| [25. Juni 1947] | [15. September 1941] |
|---|---|
| § 42f | § 42f |
| (1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert. | (1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert. |
| (2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern. | (2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern. |
| (3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] (weggefallen) [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. [4] (weggefallen) | (3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] Bei diesen Maßregeln hat die höhere Vollzugsbehörde jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. [4] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. |
| (4) (weggefallen) | (4) [1] Die höhere Vollzugsbehörde kann auch während des Laufs der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn die höhere Vollzugsbehörde dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. |
| (5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] (weggefallen) | (5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] Lehnt die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Abs. 3 genannten Fristen von neuem. |
| (6) (weggefallen) | (6) Höhere Vollzugsbehörde ist der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt gelegen ist. |
| [15. September 1941] | [1. Januar 1934] |
|---|---|
| § 42f | § 42f |
| (1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert. | (1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert. |
| (2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern. | (2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern. |
| (3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] Bei diesen Maßregeln hat die höhere Vollzugsbehörde jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. [4] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. | (3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] Bei diesen Maßregeln hat das Gericht jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. [4] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat das Gericht die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. |
| (4) [1] Die höhere Vollzugsbehörde kann auch während des Laufs der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn die höhere Vollzugsbehörde dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. | (4) [1] Das Gericht kann auch während des Laufs der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn das Gericht dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. |
| (5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] Lehnt die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Abs. 3 genannten Fristen von neuem. | (5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] Lehnt das Gericht die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Abs. 3 genannten Fristen von neuem. |
| (6) Höhere Vollzugsbehörde ist der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt gelegen ist. |