Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 42f. (weggefallen)
2§ 42f.
(1) [1] Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt darf vom Beginn der Unterbringung an nicht länger als zwei Jahre dauern. [2] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung ist an keine Frist gebunden.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so ordnet das Gericht die Entlassung des Untergebrachten an, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine mit Strafe bedrohten Handlungen mehr begehen wird.
(3) [1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die Entlassung des Untergebrachten nach Absatz 2 anzuordnen ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. [3] Die Fristen betragen bei der Unterbringung
  • - in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
  • - in einer Heil- oder Pflegeanstalt ein Jahr,
  • - in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
(4) [1] Das Gericht kann die in Absatz 3 genannten Fristen kürzen. [2] Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(5) [1] Die in Absatz 3 genannten Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [2] Lehnt das Gericht die Anordnung der Entlassung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
(6) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach § 42c an, so ist eine frühere Anordnung der gleichen Maßregel erledigt.
3§ 42f.
(1) Die Unterbringung dauert so lange, wie ihr Zweck es erfordert.
(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt darf nicht länger als zwei Jahre dauern.
(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] Die erste Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf nicht länger als zwei Jahre, die wiederholte nicht länger als vier Jahre dauern. [3] Bei diesen Maßregeln hat das Gericht jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [4] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl sechs Monate. [5] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat das Gericht die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.
(4) [1] Das Gericht kann auch während des Laufes der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn das Gericht dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.
(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] Lehnt das Gericht die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Absatz 3 genannten Fristen von neuem.
[1. Oktober 1953][25. Juni 1947]
§ 42f § 42f
(1) Die Unterbringung dauert so lange, wie ihr Zweck es erfordert. (1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert.
(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt darf nicht länger als zwei Jahre dauern. (2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern.
(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] Die erste Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf nicht länger als zwei Jahre, die wiederholte nicht länger als vier Jahre dauern. [3] Bei diesen Maßregeln hat das Gericht jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [4] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl sechs Monate. [5] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat das Gericht die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. (3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] (weggefallen) [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. [4] (weggefallen)
(4) [1] Das Gericht kann auch während des Laufes der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn das Gericht dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. (4) (weggefallen)
(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] (5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] (weggefallen)
Lehnt das Gericht die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Absatz 3 genannten Fristen von neuem. (6) (weggefallen)
4§ 42f.
(1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert.
(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern.
(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. 5[2] (weggefallen) [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. 6[4] (weggefallen)
7(4) (weggefallen)
(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. 8[2] (weggefallen)
9(6) (weggefallen)
[25. Juni 1947][15. September 1941]
§ 42f § 42f
(1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert. (1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert.
(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern. (2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern.
(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] (weggefallen) [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. [4] (weggefallen) (3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] Bei diesen Maßregeln hat die höhere Vollzugsbehörde jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. [4] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.
(4) (weggefallen) (4) [1] Die höhere Vollzugsbehörde kann auch während des Laufs der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn die höhere Vollzugsbehörde dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.
(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] (weggefallen) (5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] Lehnt die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Abs. 3 genannten Fristen von neuem.
(6) (weggefallen) (6) Höhere Vollzugsbehörde ist der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt gelegen ist.
10§ 42f.
(1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert.
(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern.
(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. 11[2] Bei diesen Maßregeln hat die höhere Vollzugsbehörde jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. 12[4] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.
13(4) [1] Die höhere Vollzugsbehörde kann auch während des Laufs der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn die höhere Vollzugsbehörde dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.
(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. 14[2] Lehnt die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Abs. 3 genannten Fristen von neuem.
15(6) Höhere Vollzugsbehörde ist der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt gelegen ist.
[15. September 1941][1. Januar 1934]
§ 42f § 42f
(1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert. (1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert.
(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern. (2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern.
(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] Bei diesen Maßregeln hat die höhere Vollzugsbehörde jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. [4] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. (3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] Bei diesen Maßregeln hat das Gericht jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. [4] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat das Gericht die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.
(4) [1] Die höhere Vollzugsbehörde kann auch während des Laufs der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn die höhere Vollzugsbehörde dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. (4) [1] Das Gericht kann auch während des Laufs der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn das Gericht dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.
(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] Lehnt die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Abs. 3 genannten Fristen von neuem. (5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] Lehnt das Gericht die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Abs. 3 genannten Fristen von neuem.
(6) Höhere Vollzugsbehörde ist der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt gelegen ist.
16§ 42f.
(1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert.
(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern.
(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] Bei diesen Maßregeln hat das Gericht jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. [4] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat das Gericht die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.
(4) [1] Das Gericht kann auch während des Laufs der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn das Gericht dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.
(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] Lehnt das Gericht die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Abs. 3 genannten Fristen von neuem.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 18, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 6, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
4. 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
5. 25. Juni 1947: Artt. I Nr. 12, II des Gesetzes vom 20. Juni 1947.
6. 25. Juni 1947: Artt. I Nr. 12, II des Gesetzes vom 20. Juni 1947.
7. 25. Juni 1947: Artt. I Nr. 12, II des Gesetzes vom 20. Juni 1947.
8. 25. Juni 1947: Artt. I Nr. 12, II des Gesetzes vom 20. Juni 1947.
9. 25. Juni 1947: Artt. I Nr. 12, II des Gesetzes vom 20. Juni 1947.
10. 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
11. 15. September 1941: §§ 1 Abs. 2, 7 der Verordnung vom 24. September 1941.
12. 15. September 1941: §§ 1 Abs. 2, 7 der Verordnung vom 24. September 1941.
13. 15. September 1941: §§ 1 Abs. 2, 7 der Verordnung vom 24. September 1941.
14. 15. September 1941: §§ 1 Abs. 2, 7 der Verordnung vom 24. September 1941.
15. 15. September 1941: §§ 1 Abs. 1, 7 der Verordnung vom 24. September 1941.
16. 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.