Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 42i. (weggefallen)
2§ 42i.
(1) Die Untergebrachten können innerhalb oder außerhalb der Anstalt auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Weise beschäftigt werden.
(2) Die in Sicherungsverwahrung Untergebrachten dürfen nur mit ihrer Zustimmung außerhalb der Anstalt beschäftigt werden.
3§ 42i.
(1) [1] Die im Arbeitshaus oder in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten sind in der Anstalt zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten. [2] Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt verwendet werden, müssen jedoch dabei von freien Arbeitern getrennt gehalten werden.
(2) Die in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt Untergebrachten können innerhalb oder außerhalb der Anstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 18, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.