Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 42m. (weggefallen)
2§ 42m.
3(1) [1] Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 42a Abs. 2 bedarf es nicht.
(2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
  • 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
  • 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
  • 3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
  • 4. der Volltrunkenheit (§ 330a), die sich auf eine der mit Strafe bedrohten Handlungen nach den Nummern 1, 2 oder 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
[1. April 1970][26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
§ 42m § 42m
(1) [1] Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 42a Abs. 2 bedarf es nicht. (1) Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
(2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen (2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder 3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. der Volltrunkenheit (§ 330a), die sich auf eine der mit Strafe bedrohten Handlungen nach den Nummern 1, 2 oder 3 bezieht, 4. der Volltrunkenheit (§ 330a), die sich auf eine der mit Strafe bedrohten Handlungen nach den Nummern 1, 2 oder 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen. (3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
4§ 42m.
(1) Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
(2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
  • 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
  • 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
  • 3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
  • 4. der Volltrunkenheit (§ 330a), die sich auf eine der mit Strafe bedrohten Handlungen nach den Nummern 1, 2 oder 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
5§ 42m.
(1) [1] Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die er bei oder in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der dem Führer eines Kraftfahrzeugs obliegenden Pflichten begangen hat, zu einer Strafe verurteilt oder lediglich wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn er sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. [2] Gegenüber dem Inhaber eines ausländischen Fahrausweises ist die Entziehung nur zulässig, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften enthält.
(2) [1] Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein im Urteil einzuziehen. [2] In ausländischen Fahrausweisen ist die Entziehung zu vermerken.
(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Das Gericht bestimmt im Urteil eine Frist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. [3] Die Frist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. [4] Sie wird von dem Tage ab berechnet, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist. [5] Das Gericht kann die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auch für immer untersagen.
(4) Erscheint die Maßregel nicht mehr erforderlich, um die Allgemeinheit vor Gefährdung zu schützen, kann das Gericht die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich durch Beschluß gestatten.
6§ 42m.
(1) Wird ein Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt und bedeutet sein Verbleiben im Inland eine Gefahr für andere oder für die öffentliche Sicherheit, so kann das Gericht es für zulässig erklären, daß ihn die zuständige Verwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Entscheidung aus dem Reichsgebiet verweist.
(2) Wird gegen einen Ausländer eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Entmannung angeordnet, so kann ihn die zuständige Verwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung aus dem Reichsgebiet verweisen.
(3) In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Ausländer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
3. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 20, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
4. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
5. 19. Januar 1953/23. Januar 1953: Artt. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.
6. 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.