Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 43. Ersatzfreiheitsstrafe. [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. [2] Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. [3] Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
2§ 43.
(1) Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethätigt hat, ist, wenn das beabsichtigte Verbrechen oder Vergehen nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen Versuches zu bestrafen.
(2) Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen bestraft, in welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.