Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 49. Besondere gesetzliche Milderungsgründe.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
  • 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
  • 2. [1] Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. [2] Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
  • 3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
    • - im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
    • - im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
    • - im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
    • - im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
  • 24. (weggefallen)
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
3§ 49.
4(1) Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter zur Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung durch Rath oder That wissentlich Hülfe geleistet hat.
5(2) Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet hat, kann jedoch nach den über die Bestrafung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen ermäßigt werden.
[15. Juni 1943][1. Januar 1872]
§ 49 § 49
(1) Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter zur Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung durch Rath oder That wissentlich Hülfe geleistet hat. (1) Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens durch Rath oder That wissentlich Hülfe geleistet hat.
(2) Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet hat, kann jedoch nach den über die Bestrafung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen ermäßigt werden. (2) Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet hat, jedoch nach den über die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grundsätzen zu ermäßigen.
6§ 49.
(1) Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens durch Rath oder That wissentlich Hülfe geleistet hat.
(2) Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet hat, jedoch nach den über die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grundsätzen zu ermäßigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 13, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
4. 15. Juni 1943: Art. 2 Nr. 1 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
5. 15. Juni 1943: Art. 2 Nr. 2 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
6. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.