| [22. Oktober 2009] | [1. Mai 1986] |
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| § 56g. Straferlaß | § 56g. Straferlaß |
| (1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. [2] § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. [3] (weggefallen) | (1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. [2] § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. [3] (weggefallen) |
| (2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. [3] § 56f Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend. | (2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. [3] § 56f Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend. |
| [1. Mai 1986] | [1. Januar 1975] |
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| § 56g. Straferlaß | § 56g. Straferlaß |
| (1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. [2] § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. [3] (weggefallen) | (1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. [2] § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. [3] (weggefallen) |
| (2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. [3] § 56f Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend. | (2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. [3] § 56f Abs. 3 gilt entsprechend. |