| [1. März 2013] | [31. Dezember 2006] |
|---|---|
| § 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen | § 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen |
| (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. | (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. |
| (2) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, | (2) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, |
| 1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, | 1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, |
| 2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, | 2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, |
| 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, | 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, |
| 4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen, | 4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder |
| 5. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder | 5. an einem |
| 6. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. [3] § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend. | Verkehrsunterricht teilzunehmen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. [3] § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend. |
| (3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
| [31. Dezember 2006] | [1. Dezember 1994] |
|---|---|
| § 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen | § 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen |
| (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. | (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. |
| (2) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, | (2) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, |
| 1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, | 1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, |
| 2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, | 2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, |
| 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, | 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, |
| 4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder | 4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder |
| 5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. [3] § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend. | 5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. [3] § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend. |
| (3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
| [1. Dezember 1994] | [1. Mai 1986] |
|---|---|
| § 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen | § 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen |
| (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. | (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. |
| (2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b und 56e entsprechend. | |
| (2) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, | (3) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, |
| 1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, | 1. Unterhaltspflichten nachzukommen oder |
| 2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, | |
| 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, | |
| 4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder | 2. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen. |
| 5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. [3] § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend. | [2] § 56c Abs. 3, 4 und § 56e gelten entsprechend. |
| (3) (weggefallen) |
| [1. Mai 1986] | [1. Januar 1975] |
|---|---|
| § 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen | § 59a. Bewährungszeit und Auflagen |
| (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. | (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. |
| (2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b und 56e entsprechend. | (2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b und 56e entsprechend. |
| (3) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, | |
| 1. Unterhaltspflichten nachzukommen oder | |
| 2. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen. [2] § 56c Abs. 3, 4 und § 56e gelten entsprechend. |