| [4. November 2008] | [19. Februar 2005] |
|---|---|
| § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter | § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter |
| Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: | Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: |
| 1. (weggefallen) | 1. (weggefallen) |
| 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; | 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; |
| 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); | 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); |
| 4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a); | 4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a); |
| 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; | 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
| 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1; | 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1; |
| 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5); | 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5); |
| 8. Subventionsbetrug (§ 264); | 8. Subventionsbetrug (§ 264); |
| 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. | 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |
| [19. Februar 2005] | [1. April 2004] |
|---|---|
| § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter | § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter |
| Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: | Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: |
| 1. (weggefallen) | 1. (weggefallen) |
| 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; | 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; |
| 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); | 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); |
| 4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a); | 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181); |
| 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; | 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
| 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1; | 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1; |
| 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5); | 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5); |
| 8. Subventionsbetrug (§ 264); | 8. Subventionsbetrug (§ 264); |
| 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. | 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |
| [1. April 2004] | [28. Dezember 2003] |
|---|---|
| § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter | § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter |
| Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: | Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: |
| 1. (weggefallen) | 1. (weggefallen) |
| 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; | 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; |
| 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); | 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); |
| 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181); | 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181); |
| 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; | 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
| 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1; | 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3 und 4; |
| 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5); | 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5); |
| 8. Subventionsbetrug (§ 264); | 8. Subventionsbetrug (§ 264); |
| 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. | 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |
| [28. Dezember 2003] | [30. Juni 2002] |
|---|---|
| § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter | § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter |
| Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: | Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: |
| 1. (weggefallen) | 1. (weggefallen) |
| 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; | 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; |
| 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); | 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); |
| 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181); | 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181); |
| 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; | 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
| 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3 und 4; | 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3 und 4; |
| 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5); | 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152a Abs. 5); |
| 8. Subventionsbetrug (§ 264); | 8. Subventionsbetrug (§ 264); |
| 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. | 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |
| [30. Juni 2002] | [1. April 1998] |
|---|---|
| § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter | § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter |
| Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: | Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: |
| 1. (weggefallen) | 1. Völkermord (§ 220a); |
| 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; | 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; |
| 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); | 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); |
| 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181); | 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181); |
| 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; | 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
| 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3 und 4; | 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3 und 4; |
| 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152a Abs. 5); | 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152a Abs. 5); |
| 8. Subventionsbetrug (§ 264); | 8. Subventionsbetrug (§ 264); |
| 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. | 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |
| [1. April 1998] | [1. September 1993] |
|---|---|
| § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter | § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter |
| Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: | Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: |
| 1. Völkermord (§ 220a); | 1. Völkermord (§ 220a); |
| 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; | 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b; |
| 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); | 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); |
| 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181); | 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181); |
| 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; | 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
| 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3 und 4; | 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3 und 4; |
| 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152a Abs. 5); | 7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152) sowie die Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten (§ 152a); |
| 8. Subventionsbetrug (§ 264); | 8. Subventionsbetrug (§ 264); |
| 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. | 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |
| [1. September 1993] | [22. Juli 1992] |
|---|---|
| § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter | § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter |
| Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: | Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: |
| 1. Völkermord (§ 220a); | 1. Völkermord (§ 220a); |
| 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b; | 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b; |
| 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); | 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); |
| 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181); | 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181); |
| 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; | 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
| 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3 und 4; | 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3; |
| 7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152) sowie die Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten (§ 152a); | 7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152) sowie die Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten (§ 152a); |
| 8. Subventionsbetrug (§ 264); | 8. Subventionsbetrug (§ 264); |
| 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. | 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |
| [22. Juli 1992] | [22. Juni 1990] |
|---|---|
| § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter | § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter |
| Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: | Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: |
| 1. Völkermord (§ 220a); | 1. Völkermord (§ 220a); |
| 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b; | 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b; |
| 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); | 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); |
| 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181); | 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); |
| 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; | 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
| 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3; | 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3; |
| 7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152) sowie die Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten (§ 152a); | 7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152) sowie die Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten (§ 152a); |
| 8. Subventionsbetrug (§ 264); | 8. Subventionsbetrug (§ 264); |
| 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. | 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |
| [22. Juni 1990] | [1. August 1986] |
|---|---|
| § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter | § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter |
| Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: | Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: |
| 1. Völkermord (§ 220a); | 1. Völkermord (§ 220a); |
| 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b; | 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b; |
| 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); | 3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c); |
| 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); | 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); |
| 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; | 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
| 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3; | 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3; |
| 7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152) sowie die Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten (§ 152a); | 7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152) sowie die Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten (§ 152a); |
| 8. Subventionsbetrug (§ 264); | 8. Subventionsbetrug (§ 264); |
| 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. | 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |
| [1. August 1986] | [1. August 1976/1. September 1976] |
|---|---|
| § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter | § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter |
| Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: | Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: |
| 1. Völkermord (§ 220a); | 1. Völkermord (§ 220a); |
| 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b; | 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b; |
| 3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c); | 3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c); |
| 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); | 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); |
| 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; | 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
| 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3; | 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3; |
| 7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152) sowie die Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten (§ 152a); | 7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152); |
| 8. Subventionsbetrug (§ 264); | 8. Subventionsbetrug (§ 264); |
| 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. | 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |
| [1. August 1976/1. September 1976] | [24. Januar 1975/28. Januar 1975] |
|---|---|
| § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter | § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter |
| Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: | Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: |
| 1. Völkermord (§ 220a); | 1. Völkermord (§ 220a); |
| 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b; | 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b; |
| 3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c); | 3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c); |
| 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); | 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); |
| 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; | 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
| 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3; | 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3; |
| 7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152); | 7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152); |
| 8. Subventionsbetrug (§ 264); | |
| 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. | 8. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |
| [24. Januar 1975/28. Januar 1975] | [1. Januar 1975] |
|---|---|
| § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter | § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter |
| Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: | Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: |
| 1. Völkermord (§ 220a); | 1. Völkermord (§ 220a); |
| 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b; | 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b; |
| 3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c); | 3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c); |
| 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); | 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); |
| 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; | 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
| 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3; | 6. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184); |
| 7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152); | 7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152); |
| 8. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. | 8. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |