Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 60. Absehen von Strafe. [1] Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. [2] Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.
2§ 60.
(1) [1] Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. [2] Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt ist.
(3) [1] Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. [2] Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) [1] Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 37 gilt Absatz 1 entsprechend. [2] In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
3§ 60.
(1) Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.
(2) [1] Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) kann auf das Fahrverbot nach § 37 ganz oder teilweise angerechnet werden. [2] § 42n Abs. 6 gilt entsprechend.
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965][1. Januar 1934]
§ 60 § 60
(1) Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden. Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.
(2) [1] Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) kann auf das Fahrverbot nach § 37 ganz oder teilweise angerechnet werden. [2] § 42n Abs. 6 gilt entsprechend.
4§ 60. Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.
[1. Januar 1934][1. Januar 1872]
§ 60 § 60
Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden. Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.
5§ 60. Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 24, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 4, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
4. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 6, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
5. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.