Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 67. Reihenfolge der Vollstreckung.
2(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
3(2) [1] Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. [2] Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. [3] Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. [4] Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
4(3) 5[1] Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. [2] Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. [3] Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.
6(4) 7[1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.8 9[2] (weggefallen)
10(5) 11[1] Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. [2] Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
[27. März 2012][20. Juli 2007]
§ 67. Reihenfolge der Vollstreckung § 67. Reihenfolge der Vollstreckung
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) [1] Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. [2] Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. [3] Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. [4] Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird. (2) [1] Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. [2] Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. [3] Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. [4] Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
(3) [1] Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. [2] Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. [3] Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist. (3) [1] Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. [2] Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. [3] Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.
(4) [1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. [§ 67 Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1327) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist ("verfahrensfremde Freiheitsstrafen"), anzurechnen.] [2] (weggefallen) (4) [1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. [§ 67 Absatz 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist im Anwendungsbereich des § 64 des Strafgesetzbuches mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] (weggefallen)
(5) [1] Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. [2] Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. (5) [1] Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. [2] Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
12§ 67. Reihenfolge der Vollstreckung.
13(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
14(2) [1] Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. [2] Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. [3] Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. [4] Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
15(3) 16[1] Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. [2] Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. [3] Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.
17(4) 18[1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.19 20[2] (weggefallen)
21(5) 22[1] Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. [2] Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
[20. Juli 2007][16. März 1994]
§ 67. Reihenfolge der Vollstreckung § 67. Reihenfolge der Vollstreckung
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) [1] Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. [2] Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. [3] Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. [4] Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird. (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
(3) [1] Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. [2] Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. [3] Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist. (3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(4) [1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. [§ 67 Absatz 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist im Anwendungsbereich des § 64 des Strafgesetzbuches mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] (weggefallen) (4) [1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. [§ 67 Absatz 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist im Anwendungsbereich des § 64 des Strafgesetzbuches mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft. [§ 67 Absatz 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches ist insofern mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, als er allgemein auf Anordnungen des Gerichts nach § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches verweist; er ist insgesamt nichtig.]
(5) [1] Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. [2] Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. (5) [1] Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. [2] Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
23§ 67. Reihenfolge der Vollstreckung.
24(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
25(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
26(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
27(4) 28[1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.29 30[2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft.31
32(5) 33[1] Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. [2] Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
[16. März 1994][1. Mai 1986]
§ 67. Reihenfolge der Vollstreckung § 67. Reihenfolge der Vollstreckung
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. (3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(4) [1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. [§ 67 Absatz 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist im Anwendungsbereich des § 64 des Strafgesetzbuches mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft. [§ 67 Absatz 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches ist insofern mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, als er allgemein auf Anordnungen des Gerichts nach § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches verweist; er ist insgesamt nichtig.] (4) [1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. [2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft.
(5) [1] Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. [2] Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. (5) [1] Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. [2] Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
34§ 67. Reihenfolge der Vollstreckung.
35(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
36(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
37(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
38(4) [1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. [2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft.
39(5) 40[1] Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. [2] Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
[1. Mai 1986][1. Januar 1975]
§ 67. Reihenfolge der Vollstreckung § 67. Reihenfolge der Vollstreckung
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. (3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(4) [1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. [2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft. (4) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet.
(5) [1] Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. [2] Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. (5) [1] Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes auch dann nach § 57 Abs. 1 zur Bewährung aussetzen, wenn noch nicht zwei Drittel der verhängten Strafe durch die Anrechnung erledigt sind. [2] Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
41§ 67. Reihenfolge der Vollstreckung.
42(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
43(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(4) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet.
44(5) [1] Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes auch dann nach § 57 Abs. 1 zur Bewährung aussetzen, wenn noch nicht zwei Drittel der verhängten Strafe durch die Anrechnung erledigt sind. [2] Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
45§ 67.
46(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt in
  • 1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  • 2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  • 3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind.
47(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Freiheitsstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
48(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen.
[1. April 1970][5. August 1969/6. August 1969]
§ 67 § 67
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt in (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt in
1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, 1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind, 2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind. 3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Freiheitsstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren. (2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten. (3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. (4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen. (5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen.
49§ 67.
50(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt in
  • 1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  • 2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  • 3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
51(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen.
[5. August 1969/6. August 1969][1. Oktober 1953]
§ 67 § 67
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt in (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,
1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - wenn sie mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;
2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren;
3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind. - wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren.
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren. (2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten. (3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. (4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen. (5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen.
52§ 67.
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,
  • 53- wenn sie mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;
  • - wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren;
  • - wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren.
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
54(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen.
[1. Oktober 1953][1. Juni 1934]
§ 67 § 67
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,
- wenn sie mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren; - wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;
- wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren; - wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren;
- wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren. - wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren.
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren. (2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten. (3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. (4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen. (5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen.
55§ 67.
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,
  • - wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;
  • - wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren;
  • - wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren.
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
56(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen.
[1. Juni 1934][1. Januar 1934]
§ 67 § 67
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,
- wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren; - wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;
- wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren; - wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren;
- wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren. - wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren.
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren. (2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten. (3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. (4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen. (5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen oder zuzulassen.
57§ 67.
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,
  • - wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;
  • - wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren;
  • - wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren.
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
58(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen oder zuzulassen.
[1. Januar 1934][1. Januar 1872]
§ 67 § 67
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,
- wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren; - wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;
- wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren; - wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren;
- wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren. - wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren.
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren. (2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten. (3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. (4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen oder zuzulassen.
59§ 67.
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,
  • - wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;
  • - wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren;
  • - wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren.
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 5, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
3. 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
4. 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
5. 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
6. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
7. 27. März 2012: Nr. 1 des Beschlusses vom 27. März 2012.
8. § 67 Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1327) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist ("verfahrensfremde Freiheitsstrafen"), anzurechnen.
9. 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
10. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 23 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
11. 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. d, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
12. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
13. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 5, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
14. 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
15. 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
16. 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
17. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
18. 16. März 1994: Nr. 1 des Beschlusses vom 16. März 1994.
19. § 67 Absatz 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist im Anwendungsbereich des § 64 des Strafgesetzbuches mit dem Grundgesetz vereinbar.
20. 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
21. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 23 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
22. 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. d, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
23. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
24. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 5, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
25. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
26. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 23 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
27. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
28. 16. März 1994: Nr. 1 des Beschlusses vom 16. März 1994.
29. § 67 Absatz 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist im Anwendungsbereich des § 64 des Strafgesetzbuches mit dem Grundgesetz vereinbar.
30. 16. März 1994: Nr. 2 des Beschlusses vom 16. März 1994.
31. § 67 Absatz 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches ist insofern mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, als er allgemein auf Anordnungen des Gerichts nach § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches verweist; er ist insgesamt nichtig.
32. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 23 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
33. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
34. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
35. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 5, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
36. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
37. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 23 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
38. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
39. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 23 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
40. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
41. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
42. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 5, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
43. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 23 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
44. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 23 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
45. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
46. 5. August 1969/6. August 1969: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 4. August 1969.
47. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 25, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Artt. 2 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 4. August 1969.
48. 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.
49. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
50. 5. August 1969/6. August 1969: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 4. August 1969.
51. 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.
52. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
53. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
54. 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.
55. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
56. 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.
57. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
58. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 7, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
59. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.