§ 68 StGB. Voraussetzungen der Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. November 1973/28. November 1973][1. Januar 1872]
§ 68 § 68
(1) Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung. (1) Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung.
(2) Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt, auf welchen die Handlung sich bezieht. (2) Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt, auf welchen die Handlung sich bezieht.
(3) Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung. (3) Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.
(4) Wird ein Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und ver kürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
[1. Januar 1872–24. November 1973/28. November 1973]
1§ 68.
(1) Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung.
(2) Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt, auf welchen die Handlung sich bezieht.
(3) Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.