Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 68e. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht.
(1) 2[1] Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht
  • 1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
  • 2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
  • 3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
[2] In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. 3[3] Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. 4[4] Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.
(2) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. [3] Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) [1] Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
  • 1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,
  • 2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist.
[2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.
[1. Juni 2013][1. Januar 2011]
§ 68e. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht § 68e. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
(1) [1] Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht (1) [1] Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 2) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht
1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel, 1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist, 2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht. [2] In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. [3] Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. [4] Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf. 3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht. [2] In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. [3] Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. [4] Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.
(2) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. [3] Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist. (2) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. [3] Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) [1] Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht (3) [1] Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1, 1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,
2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren, 2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. [2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden. ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. [2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.
5§ 68e. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht.
(1) 6[1] Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 2) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht
  • 1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
  • 2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
  • 3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
[2] In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. 7[3] Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. 8[4] Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.
(2) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. [3] Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) [1] Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
  • 1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,
  • 2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist.
[2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.
[1. Januar 2011][18. April 2007]
§ 68e. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht § 68e. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
(1) [1] Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 2) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht (1) [1] Soweit sie nicht unbefristet ist, endet die Führungsaufsicht
1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel, 1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist, 2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht. [2] In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. [3] Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. [4] Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf. 3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht. [2] In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. [3] Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.
(2) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. [3] Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist. (2) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. [3] Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) [1] Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht (3) [1] Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1, 1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,
2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren, 2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. [2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden. ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. [2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.
9§ 68e. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht.
(1) [1] Soweit sie nicht unbefristet ist, endet die Führungsaufsicht
  • 1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
  • 2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
  • 3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
[2] In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. [3] Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.
(2) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. [3] Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) [1] Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
  • 1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,
  • 2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist.
[2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.
[18. April 2007][31. Januar 1998]
§ 68e. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht § 68e. Beendigung der Führungsaufsicht
(1) [1] Soweit sie nicht unbefristet ist, endet die Führungsaufsicht (1) [1]
1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht. [2] In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. [3] Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.
(2) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig.
[3] Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist. (2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt.
(3) [1] Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht (4) [1] Hat das Gericht nach
1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1, § 68c Abs. 2 unbefristete Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1,
2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. [2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden. ob eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 geboten ist. [2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der Entscheidung von neuem.
10§ 68e. Beendigung der Führungsaufsicht.
(1) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig.
(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
11(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt.
12(4) [1] Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1, ob eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 geboten ist. [2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der Entscheidung von neuem.
[31. Januar 1998][1. Januar 1975]
§ 68e. Beendigung der Führungsaufsicht § 68e. Beendigung der Führungsaufsicht
(1) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. (1) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig.
(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist. (2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt. (3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt.
(4) [1] Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1, ob eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 geboten ist. [2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der Entscheidung von neuem.
13§ 68e. Beendigung der Führungsaufsicht.
(1) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig.
(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
14(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt.
Anmerkungen:
1. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 11, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
2. 1. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 7, 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
3. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.
4. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.
5. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 11, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
6. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.
7. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.
8. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.
9. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 11, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
10. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
11. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 12, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
12. 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 8, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
13. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
14. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 12, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.