| [1. Januar 1999] | [1. Juli 1980] |
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| § 69. Entziehung der Fahrerlaubnis | § 69. Entziehung der Fahrerlaubnis |
| (1) [1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. | (1) [1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. |
| (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen | (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen |
| 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), | 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), |
| 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), | 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), |
| 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder | 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder |
| 4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, | 4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, |
| so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. | so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. |
| (3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen. | (3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen. |
| [1. Juli 1980] | [14. Juni 1975/21. Juni 1975] |
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| § 69. Entziehung der Fahrerlaubnis | § 69. Entziehung der Fahrerlaubnis |
| (1) [1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. | (1) [1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. |
| (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen | (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen |
| 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), | 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), |
| 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), | 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), |
| 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder | 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder |
| 4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, | 4. des Vollrausches (§ 330a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, |
| so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. | so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. |
| (3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen. | (3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen. |
| [14. Juni 1975/21. Juni 1975] | [1. Januar 1975] |
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| § 69. Entziehung der Fahrerlaubnis | § 69. Entziehung der Fahrerlaubnis |
| (1) [1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. | (1) [1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. |
| (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen | (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen |
| 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), | 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), |
| 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), | 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), |
| 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder | 3. der Verkehrsunfallflucht (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder |
| 4. des Vollrausches (§ 330a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, | 4. des Vollrausches (§ 330a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, |
| so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. | so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. |
| (3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen. | (3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen. |
| [12. April 1893] | [1. Januar 1872] |
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| § 69 | § 69 |
| (1) [1] Die Verjährung ruht während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. [2] Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung. | Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung. |
| (2) Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine Ermächtigung nach dem Strafgesetz erforderlich, so wird der Lauf der Verjährung durch den Mangel des Antrages oder der Ermächtigung nicht gehindert. |