| [30. August 2002] | [1. November 1994] |
|---|---|
| § 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter | § 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter |
| [1] Hat jemand | [1] Hat jemand |
| 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, | 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, |
| 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, | 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, |
| 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, | 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder |
| 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder | 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung |
| 5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, | |
| eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. [2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. | eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. [2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. |
| [1. November 1994] | [1. Januar 1975] |
|---|---|
| § 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter | § 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter |
| [1] Hat jemand | [1] Hat jemand |
| 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, | 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, |
| 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, | 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder |
| 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder | 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft |
| 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung | |
| eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. [2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. | eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. [2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. |
| [1. Oktober 1953] | [1. Januar 1872] |
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| § 75 | § 75 |
| (1) Trifft Einschließung nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen. | (1) Trifft Festungshaft nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen. |
| (2) Ist Einschließung oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein verwirkt wären. | (2) Ist Festungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein verwirkt wären. |
| (3) Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen funfzehn Jahre nicht übersteigen. | (3) Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen funfzehn Jahre nicht übersteigen. |