Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter. [1] Hat jemand
  • 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  • 22. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
  • 33. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
  • 44. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
  • 55. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
[2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
[30. August 2002][1. November 1994]
§ 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter § 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter
[1] Hat jemand [1] Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung
5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. [2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. [2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
6§ 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter. [1] Hat jemand
  • 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  • 72. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
  • 83. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
  • 94. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
[2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
[1. November 1994][1. Januar 1975]
§ 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter § 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter
[1] Hat jemand [1] Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. [2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. [2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
10§ 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter. [1] Hat jemand
  • 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  • 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder
  • 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
[2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
11§ 75.
(1) [1] Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. [2] Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) [1] Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. [2] Sie darf bei Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre nicht übersteigen. [3] Jedoch darf sie, wenn die Freiheitsstrafen nur wegen Übertretungen verhängt sind, drei Monate nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so ist bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Freiheitsstrafe maßgebend.
(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine Gesamtgeldstrafe darf, wenn diese nur wegen Übertretungen verhängt ist, drei Monate, im übrigen zwei Jahre nicht übersteigen.
12§ 75.
13(1) Trifft Einschließung nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen.
14(2) Ist Einschließung oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein verwirkt wären.
(3) Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen funfzehn Jahre nicht übersteigen.
[1. Oktober 1953][1. Januar 1872]
§ 75 § 75
(1) Trifft Einschließung nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen. (1) Trifft Festungshaft nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen.
(2) Ist Einschließung oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein verwirkt wären. (2) Ist Festungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein verwirkt wären.
(3) Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen funfzehn Jahre nicht übersteigen. (3) Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen funfzehn Jahre nicht übersteigen.
15§ 75.
(1) Trifft Festungshaft nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen.
(2) Ist Festungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein verwirkt wären.
(3) Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen funfzehn Jahre nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
3. 30. August 2002: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Ersten Gesetzes vom 22. August 2002.
4. 30. August 2002: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Ersten Gesetzes vom 22. August 2002.
5. 30. August 2002: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 5 des Ersten Gesetzes vom 22. August 2002.
6. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
7. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
8. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
9. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. c, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
10. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
11. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 27, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
12. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
13. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
14. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
15. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.