Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
1§ 79a. Ruhen. Die Verjährung ruht,
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1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
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2. solange dem Verurteilten
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a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
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2b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenwege oder
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c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung
bewilligt ist,
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3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
- Anmerkungen:
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1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
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2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 49, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.