| [1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
| § 81. Hochverrat gegen den Bund | § 81 |
| (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt | (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt |
| 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder | 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder |
| 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, | 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
| wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. | wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. |
| (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. | (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |