§ 87 StGB. Agententätigkeit zu Sabotagezwecken

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 1933–2. Mai 1934]
1§ 87.
(1) Ein Deutscher, welcher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt, um dieselbe zu einem Kriege gegen das Deutsche Reich zu veranlassen, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
2(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter zwei Jahren.
(3) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 5, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.