Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 91a. Anwendungsbereich. Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.
2§ 91a. (weggefallen)
3§ 91a. Ein Deutscher, der während eines Krieges gegen das Reich in den feindlichen Kriegsmacht dient oder gegen das Reich oder dessen Bundesgenossen die Waffen trägt, wird mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
2. 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.
3. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.