Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 94. 2Landesverrat.
3(1) Wer ein Staatsgeheimnis
  • 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
  • 2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) 4[1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  • 1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
  • 2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 94. Landesverrat § 94
(1) Wer ein Staatsgeheimnis (1) Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, 2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wegen Landesverrats mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter (2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder 1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. 2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
5§ 94.
6(1) Wer ein Staatsgeheimnis
  • 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
  • 2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wegen Landesverrats mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) 7[1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  • 1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
  • 2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
[1. September 1969][1. August 1968]
§ 94 § 94
(1) Wer ein Staatsgeheimnis (1) Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, 2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wegen Landesverrats mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wegen Landesverrats mit Zuchthaus bestraft.
(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter (2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder 1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. 2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
8§ 94.
(1) Wer ein Staatsgeheimnis
  • 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
  • 2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wegen Landesverrats mit Zuchthaus bestraft.
(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  • 1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
  • 2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
9§ 94.
(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über
  • 10- Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (§§ 106 bis 108d),
  • 11- Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4),
  • 12- Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis 122b),
  • - Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),
  • - Störung des Gottesdienstes (§ 167),
  • - Körperverletzung (§§ 223 bis 229),
  • - Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),
  • - Begünstigung (§§ 257, 257a),
  • - Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),
  • - Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),
  • 13- gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 315 Abs. 1 bis 3, § 315b Abs. 1 bis 3, §§ 316b, 317, 321, 324) oder
  • - Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357)
strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.
(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags.
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965][2. Juni 1964/6. Juni 1964]
§ 94 § 94
(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über (1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über
- Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (§§ 106 bis 108d), - Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (§§ 106 bis 108d),
- Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4), - Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4),
- Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis 122b), - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis 122b),
- Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139), - Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),
- Störung des Gottesdienstes (§ 167), - Störung des Gottesdienstes (§ 167),
- Körperverletzung (§§ 223 bis 229), - Körperverletzung (§§ 223 bis 229),
- Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a), - Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),
- Begünstigung (§§ 257, 257a), - Begünstigung (§§ 257, 257a),
- Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281), - Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),
- Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305), - Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),
- gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 315 Abs. 1 bis 3, § 315b Abs. 1 bis 3, §§ 316b, 317, 321, 324) oder - gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 315, 315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder
- Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357) - Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357)
strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden. strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.
(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags. (2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags.
14§ 94.
(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über
  • 15- Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (§§ 106 bis 108d),
  • 16- Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4),
  • 17- Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis 122b),
  • - Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),
  • - Störung des Gottesdienstes (§ 167),
  • - Körperverletzung (§§ 223 bis 229),
  • - Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),
  • - Begünstigung (§§ 257, 257a),
  • - Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),
  • - Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),
  • 18- gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 315, 315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder
  • - Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357)
strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.
(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags.
[2. Juni 1964/6. Juni 1964][11. Juli 1957/13. Juli 1957]
§ 94 § 94
(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über (1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über
- Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (§§ 106 bis 108d), - Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (§§ 106 bis 108d),
- Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4), - Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4),
- Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis 122b), - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis 122b),
- Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139), - Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),
- Störung des Gottesdienstes (§ 167), - Störung des Gottesdienstes (§ 167),
- Körperverletzung (§§ 223 bis 229), - Körperverletzung (§§ 223 bis 229),
- Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a), - Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),
- Begünstigung (§§ 257, 257a), - Begünstigung (§§ 257, 257a),
- Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281), - Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),
- Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305), - Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),
- gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 315, 315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder - gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315, 315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder
- Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357) - Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357)
strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden. strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.
(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags. (2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags.
19§ 94.
(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über
  • 20- Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (§§ 106 bis 108d),
  • 21- Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4),
  • 22- Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis 122b),
  • - Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),
  • - Störung des Gottesdienstes (§ 167),
  • - Körperverletzung (§§ 223 bis 229),
  • - Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),
  • - Begünstigung (§§ 257, 257a),
  • - Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),
  • - Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),
  • 23- gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315, 315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder
  • - Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357)
strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.
(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags.
[11. Juli 1957/13. Juli 1957][19. Januar 1953/23. Januar 1953]
§ 94 § 94
(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über (1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über
- Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (§§ 106 bis 108d), - Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder
- Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4),
- Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis 122b), Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 106 bis 122b),
- Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139), - Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),
- Störung des Gottesdienstes (§ 167), - Störung des Gottesdienstes (§ 167),
- Körperverletzung (§§ 223 bis 229), - Körperverletzung (§§ 223 bis 229),
- Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a), - Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),
- Begünstigung (§§ 257, 257a), - Begünstigung (§§ 257, 257a),
- Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281), - Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),
- Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305), - Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),
- gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315, 315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder - gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315, 315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder
- Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357) - Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357)
strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden. strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.
(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags. (2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags.
24§ 94.
(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über
  • - Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 106 bis 122b),
  • - Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),
  • - Störung des Gottesdienstes (§ 167),
  • - Körperverletzung (§§ 223 bis 229),
  • - Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),
  • - Begünstigung (§§ 257, 257a),
  • - Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),
  • - Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),
  • 25- gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315, 315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder
  • - Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357)
strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.
(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags.
[19. Januar 1953/23. Januar 1953][31. August 1951/1. September 1951]
§ 94 § 94
(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über (1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über
- Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 106 bis 122b), - Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 106 bis 122b),
- Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139), - Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),
- Störung des Gottesdienstes (§ 167), - Störung des Gottesdienstes (§ 167),
- Körperverletzung (§§ 223 bis 229), - Körperverletzung (§§ 223 bis 229),
- Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a), - Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),
- Begünstigung (§§ 257, 257a), - Begünstigung (§§ 257, 257a),
- Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281), - Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),
- Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305), - Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),
- gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315, 315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder - gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315, 316a, 317, 321, 324) oder
- Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357) - Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357)
strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden. strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.
(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags. (2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags.
26§ 94.
(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über
  • - Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 106 bis 122b),
  • - Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),
  • - Störung des Gottesdienstes (§ 167),
  • - Körperverletzung (§§ 223 bis 229),
  • - Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),
  • - Begünstigung (§§ 257, 257a),
  • - Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),
  • - Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),
  • - gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315, 316a, 317, 321, 324) oder
  • - Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357)
strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.
(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags.
27§ 94. (weggefallen)
28§ 94.
(1) Wer gegen den Reichspräsidenten einen Angriff auf Leib oder Leben (Gewalttätigkeit) begeht, wird, soweit nicht andere Vorschriften eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer den Reichspräsidenten öffentlich beschimpft oder verleumdet. [2] Die Tat wird nur mit der Ermächtigung des Reichspräsidenten verfolgt. [3] Für die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung gilt § 200 entsprechend.
(3) Sind im Falle des Abs. 2 mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann.
29§ 94.
(1) [1] Wer einer Thätlichkeit gegen den Kaiser, gegen seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen den Landesherrn dieses Staats sich schuldig macht, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. [2] Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 15 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 15 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 1, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
5. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
6. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
7. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 1, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
8. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
9. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
10. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
11. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
12. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
13. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 5, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
14. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
15. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
16. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
17. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
18. 2. Juni 1964/6. Juni 1964: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 1. Juni 1964.
19. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
20. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
21. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
22. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
23. 19. Januar 1953/23. Januar 1953: Artt. 2 Nr. 9, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.
24. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
25. 19. Januar 1953/23. Januar 1953: Artt. 2 Nr. 9, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.
26. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
27. 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946.
28. 21. Dezember 1932: §§ 9 Nr. 2, 12 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1932.
29. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.