Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 96. 2Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen.
3(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) 4[1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.
[1. Januar 1975][1. September 1969, 1. April 1970]
§ 96. Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen § 96
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer Ausspähung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar. (2) [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.
5§ 96.
6(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer Ausspähung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) 7[1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.
[1. September 1969, 1. April 1970][1. August 1968]
§ 96 § 96
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer Ausspähung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer Ausspähung mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar. (2) [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen mit Gefängnis nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.
8§ 96.
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer Ausspähung mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen mit Gefängnis nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.
9§ 96.
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen
  • 1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht,
  • 2. ihre Farben, ihre Flagge, ihr Wappen oder ihre Hymne verunglimpft
oder dazu auffordert, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Zeichen der Hoheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt. [2] Der Versuch ist strafbar.
(3) Hat der Täter eine der in Absatz 1 und 2 genannten Taten in der Absicht begangen, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.
10§ 96. (weggefallen)
11§ 96.
(1) Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats oder gegen den Regenten seines Staats oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses Staats oder gegen den Regenten dieses Staats sich schuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von einem bis zu fünf Jahren ein.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 17 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 17 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 17 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
6. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
7. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 33, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
8. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
9. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
10. 21. Dezember 1932: §§ 9 Nr. 2, 12 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1932.
11. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.