| [1. Januar 1975] | [1. September 1969, 1. April 1970] |
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| § 96. Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen | § 96 |
| (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. | (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer Ausspähung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
| (2) [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar. | (2) [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar. |
| [1. September 1969, 1. April 1970] | [1. August 1968] |
|---|---|
| § 96 | § 96 |
| (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer Ausspähung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. | (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer Ausspähung mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. |
| (2) [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar. | (2) [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen mit Gefängnis nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar. |