§ 148 StPO. Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 148. 2Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger.
(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.
3(2) [1] Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches dringend verdächtig, soll das Gericht anordnen, dass im Verkehr mit Verteidigern Schriftstücke und andere Gegenstände zurückzuweisen sind, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erklärt, dass sie zunächst dem nach § 148a zuständigen Gericht vorgelegt werden. [2] Besteht kein Haftbefehl wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, trifft die Entscheidung das Gericht, das für den Erlass eines Haftbefehls zuständig wäre. [3] Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 zu überwachen, sind für Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen.
Anmerkungen:
1. 18. September 1976/20. September 1976: Artt. 2 Nr. 4, 8 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 11, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.