§ 230 StPO. Ausbleiben des Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 230. 2Ausbleiben des Angeklagten.
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
3(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.