§ 44 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 44. 2Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung. [1] War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 3[2] Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 8, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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