§ 96 TKG. Verkehrsdaten
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012]
1§ 96. Verkehrsdaten.
2(1) 3[1] Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben, soweit dies für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist:
- 1. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten,
- 2. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
- 3. den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst,
- 4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
- 5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten.
(3) 5[1] Der Diensteanbieter darf teilnehmerbezogene Verkehrsdaten, die vom Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verwendet werden, zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und im dazu erforderlichen Zeitraum nur verwenden, sofern der Betroffene in diese Verwendung eingewilligt hat. [2] Die Daten der Angerufenen sind unverzüglich zu anonymisieren. 6[3] Eine zielnummernbezogene Verwendung der Verkehrsdaten durch den Diensteanbieter zu den in Satz 1 genannten Zwecken ist nur mit Einwilligung der Angerufenen zulässig. 7[4] Hierbei sind die Daten der Anrufenden unverzüglich zu anonymisieren.
(4) [1] Bei der Einholung der Einwilligung ist dem Teilnehmer mitzuteilen, welche Datenarten für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden sollen und wie lange sie gespeichert werden sollen. [2] Außerdem ist der Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
- 2. 23. Februar 2010: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2010.
- 3. 29. Dezember 2011: Artt. 2, 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
- 4. 23. Februar 2010: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2010.
- 5. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 85, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 6. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
- 7. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.