§ 23 UrhG. Bearbeitungen und Umgestaltungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021]
1§ 23. Bearbeitungen und Umgestaltungen.
(1) [1] Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. [2] Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.
(2) Handelt es sich um
  • 1. die Verfilmung eines Werkes,
  • 2. die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
  • 3. den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
  • 4. die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.
(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 4, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.