§ 31 UrhG. Einräumung von Nutzungsrechten

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 2008]
1§ 31. Einräumung von Nutzungsrechten.
2(1) [1] Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). [2] Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
3(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
4(3) [1] Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. [2] Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. [3] § 35 bleibt unberührt.
5(4) (weggefallen)
6(5) [1] Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. [2] Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.
3. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.
4. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.
5. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.
6. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.

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