§ 32a UrhG. Weitere Beteiligung des Urhebers

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021]
1§ 32a. Weitere Beteiligung des Urhebers.
(1) 2[1] Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. [2] Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) 3[1] Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. [2] Die Haftung des anderen entfällt.
(3) [1] Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. [2] Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. 4[3] Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
5(4) [1] Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. [2] § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.
2. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
3. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
4. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 5, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.
5. 1. März 2017: Artt. 1 Nr. 3, 3 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016.

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