§ 36b UrhG. Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[2. Dezember 2020]
1§ 36b. Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln.
(1) [1] Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er
  • 1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder
  • 2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat.
[2] Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.
(2) 2[1] Auf das Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. [2] Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103.
Anmerkungen:
1. 1. März 2017: Artt. 1 Nr. 7, 3 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016.
2. 2. Dezember 2020: Artt. 4 Nr. 1, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2020.

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