§ 43 UrhG. Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 43. Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen. Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.

Umfeld von § 43 UrhG

§ 42a UrhG. Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern

§ 43 UrhG. Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

§ 44 UrhG. Veräußerung des Originals des Werkes