Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965

1§ 44a. Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen. Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
  • 1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  • 2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Anmerkungen:
1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 8, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.