Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965

1§ 64. Allgemeines. Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
2§ 64. Allgemeines.
(1) Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
(2) Wird ein nachgelassenes Werk nach Ablauf von sechzig, aber vor Ablauf von siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht, so erlischt das Urheberrecht erst zehn Jahre nach der Veröffentlichung.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1995: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, Buchst. b, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
2. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. September 1965.