§ 75 UrhG. Beeinträchtigungen der Darbietung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 2002–13. September 2003]
1§ 75. Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung.
(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.
(3) Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers für die Vermietung und das Verleihen der Bild- oder Tonträger findet § 27 entsprechende Anwendung.
2(4) § 31 Abs. 5 und die §§ 32, 32a, 36, 36a, 39 sind entsprechend anwendbar.
3(5) [1] Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, können sie vor Beginn der Darbietung eine Person bestimmen, die zur Ausübung ihrer Ansprüche aus den §§ 32, 32a befugt ist. [2] § 80 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 8, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
2. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 14, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.
3. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 14, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.

Umfeld von § 75 UrhG

§ 74 UrhG. Anerkennung als ausübender Künstler

§ 75 UrhG. Beeinträchtigungen der Darbietung

§ 76 UrhG. Dauer der Persönlichkeitsrechte