Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vom 26. Juni 2002
1§ 5. Unverjährbarkeit. Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.
- Anmerkungen:
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1. 30. Juni 2002: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002.