§ 48 VVG. Versicherung für Rechnung ”wen es angeht“

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007
[1. Januar 2008]
1§ 48. Versicherung für Rechnung ”wen es angeht“. Ist die Versicherung für Rechnung ”wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2008: Artt. 1, 12 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007.

Umfeld von § 48 VVG

§ 47 VVG. Kenntnis und Verhalten des Versicherten

§ 48 VVG. Versicherung für Rechnung ”wen es angeht“

§ 49 VVG. Inhalt des Vertrags