Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
1§ 32. Anpassungsfähige Anrechte. Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
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1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
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2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
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3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
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4. der Alterssicherung der Landwirte,
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5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
- Anmerkungen:
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1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.