§ 117 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 2005]
1§ 117.
(1) [1] Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". [2] Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. [3] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. 2[4] Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
  • 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
  • 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
  • 3. die Urteilsformel,
  • 4. den Tatbestand,
  • 5. die Entscheidungsgründe,
  • 6. die Rechtsmittelbelehrung.
3(3) [1] Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. [2] Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
4(4) [1] Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. [2] Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
5(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
6(6) [1] Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. [2] Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. [3] Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 26, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
3. 1. Juli 1977: Artt. 4 Nr. 3 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
4. 1. April 2005: Artt. 2 Nr. 16 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
5. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
6. 1. April 2005: Artt. 2 Nr. 16 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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