§ 1 WEG. Begriffsbestimmungen

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 1. Begriffsbestimmungen.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
2(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
3(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
4(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951, Artt. 1 Nr. 1, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
2. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 1 S. 1, 3 § 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1973.
3. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 3, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
4. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 1 S. 2, 3 § 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1973.

Umfeld von § 1 WEG

§ 1 WEG. Begriffsbestimmungen

§ 2 WEG. Arten der Begründung