§ 104 WpHG. Aufhebung der Erlaubnis
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[28. März 2020]
1§ 104. Aufhebung der Erlaubnis.
(1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
- 1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 103 rechtfertigen würden, oder
- 22. der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie auf Grund dieser Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen verstoßen hat.
(2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 109, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 2. 28. März 2020: Artt. 2 Nr. 18, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. März 2020.