| [1. November 2007] | [20. Januar 2007] |
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| § 10. Jährliches Dokument | § 10. Jährliches Dokument |
| (1) [1] Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund | (1) [1] Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund |
| 1. der §§ 15, 15a, 26, 30b Abs. 1 und 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, §§ 37v, 37w, 37x, 37y, 37z Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, | 1. der §§ 15, 15a, 26, 30b Abs. 1 und 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, §§ 37v, 37w, 37x, 37y, 37z Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, |
| 2. (weggefallen) | 2. (weggefallen) |
| 3. des § 42 Abs. 1 des Börsengesetzes in Verbindung mit einer Börsenordnung oder | 3. der §§ 42 und 54 des Börsengesetzes in Verbindung mit einer Börsenordnung oder |
| 4. der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Vorschriften | 4. der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Vorschriften |
| veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. [2] Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort beschriebenen Weise veröffentlicht wird. | veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. [2] Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort beschriebenen Weise veröffentlicht wird. |
| (2) [1] Der Emittent hat das Dokument nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. [2] Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind. | (2) [1] Der Emittent hat das Dokument nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. [2] Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind. |
| (3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro. | (3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro. |
| [20. Januar 2007] | [1. Juli 2005] |
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| § 10. Jährliches Dokument | § 10. Jährliches Dokument |
| (1) [1] Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund | (1) [1] Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund |
| 1. der §§ 15, 15a, | 1. der §§ 15, 15a, 25 oder 26 des Wertpapierhandelsgesetzes, |
| 26, 30b Abs. 1 und 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, §§ 37v, 37w, 37x, 37y, 37z Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, | 2. des § 39 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Börsengesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Kapitel der Börsenzulassungs-Verordnung, |
| 2. (weggefallen) | |
| 3. der §§ 42 und 54 des Börsengesetzes in Verbindung mit einer Börsenordnung oder | 3. der §§ 42 und 54 des Börsengesetzes in Verbindung mit einer Börsenordnung oder |
| 4. der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Vorschriften | 4. der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Vorschriften |
| veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. [2] Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort beschriebenen Weise veröffentlicht wird. | veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. [2] Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort beschriebenen Weise veröffentlicht wird. |
| (2) [1] Der Emittent hat das Dokument nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. [2] Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind. | (2) [1] Der Emittent hat das Dokument nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. [2] Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind. |
| (3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro. | (3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro. |