§ 30 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Oktober 1953]
1§ 30.
(1) [1] Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. [2] Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. [3] Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 3 Nr. 7, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.

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