Bundesgerichtshof
BGB § 823, TechArbmG § 3
1. Importeure, die technische Geräte, welche in einem der sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hergestellt sind, in die Bundesrepublik Deutschland einführen, sind aufgrund der ihnen obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, diese Produkte weitergehenden Prüfungen als Großhändler, die entsprechende im Inland hergestellte Waren vertreiben, zu unterziehen.
2. Zu den Prüfungspflichten eines Importeurs nach TechArbmG § 3 vom 24. Juni 1968.
BGH, Urteil vom 11. 12. 1979 – VI ZR 141/78; OLG Düsseldorf (lexetius.com/1979,43)
[1] Tatbestand: Der Erstkläger kaufte im Juli 1970 bei einem Fahrradhändler in V. ein Klapprad, das dieser von dem Zweitbeklagten (im folgenden Beklagter genannt), einem Zweirad-Großhändler, bezogen hatte. Hergestellt war das Rad bei der früheren Erstbeklagten, einem Unternehmen in Frankreich. Diese hatte das Rad dem Beklagten geliefert, der daran seine Handelsmarke "Pollo" anbrachte.
[2] Als der Erstkläger am 29. August 1970 mit dem Rad, in den Pedalen stehend, eine steile Straße hinauffuhr, brach der Gabelschaft, in dem der Lenker steckte, ab. Der Erstkläger stürzte und erlitt schwere Verletzungen; er ist noch jetzt in seiner Erwerbsfähigkeit um 50 % gemindert. Dessen Kosten für die Heilbehandlung hat die Zweitklägerin als gesetzlicher Krankenversicherer getragen.
[3] Die Kläger haben, gestützt auf § 823 BGB, die Zweitklägerin in Verbindung mit § 1542 RVO, den Beklagten (als Gesamtschuldner neben dem früheren Erstbeklagten) auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
[4] Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die frühere Erstbeklagte hat das Urteil rechtskräftig werden lassen.
[5] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht (sein Urteil ist in VersR 1979, 824 veröffentlicht) stellt fest, das Fahrrad habe einen Konstruktionsfehler gehabt, der die Ursache für den Bruch des Gabelschaftes und damit für den Unfall des Erstklägers gewesen sei. Es hält den Beklagten aus drei Gründen für verpflichtet, den Klägern Schadensersatz zu leisten.
[6] 1. Der Beklagte hafte zunächst schon deshalb aus § 823 Abs 1 BGB, weil er das Rad mit seiner Handelsmarke "Pollo" in den Verkehr gebracht habe, ohne den wirklichen Hersteller erkennen zu lassen, weshalb er als Hersteller im Sinne der Produzentenhaftung anzusehen sei, so daß er sich haftungsrechtlich wie ein Hersteller behandeln lassen müsse. Der Feststellung seines Verschuldens bedürfe es nicht, da der Fahrradhersteller als sein Organ anzusehen sei.
[7] 2. Der Beklagte sei zudem als Importeur des Rades nach § 823 Abs 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Daher habe er durch Prüfungen sicherstellen müssen, daß das Rad nicht mit Fehlern behaftet war, die seine Verkehrssicherheit beeinträchtigten, habe aber unstreitig keine Prüfung der Verkehrssicherheit der von ihm importierten Räder vorgenommen.
[8] 3. Die Haftung des Beklagten folge schließlich aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (auch Maschinenschutzgesetz genannt) vom 24. Juni 1968 (BGBl I 717), da die importierten Räder wegen des Konstruktionsfehlers verkehrsunsicher gewesen seien. Denn der Beklagte sei "Einführer" iS des § 3 dieses Gesetzes gewesen. Daher hätte er, um seine Haftung auszuschließen, Tatsachen vortragen und notfalls beweisen müssen, aus denen sich ergebe, daß er dieses Gesetz, das ein Schutzgesetz zugunsten der Benutzer sei, nicht schuldhaft verletzt habe.
[9] II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dabei kann offen bleiben, ob bereits die Verfahrensrügen der Revision gegen die Feststellung eines Konstruktionsfehlers an dem Rad und der Importeureigenschaft des Beklagten durchgreifen. Selbst wenn dies vom Berufungsgericht einwandfrei festgestellt worden wäre, würde es nicht die Verurteilung des Beklagten tragen.
[10] 1. Verfehlt ist bereits die Meinung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei, weil er am Fahrrad die Markenbezeichnung "Pollo" angebracht hatte, "wie ein Hersteller im Sinne der Produzentenhaftung" anzusehen und haftungsrechtlich wie ein solcher zu behandeln.
[11] Die "Hersteller" -Eigenschaft ist für sich allein nach dem geltenden Deliktsrecht kein Grund für eine Schadensersatzverpflichtung, wenn durch Produktfehler ein Schaden verursacht wurde (anders nach dem Entwurf einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften zur Einführung einer Gefährdungshaftung für Industrieprodukte; vgl Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Beilage 11/76; vgl auch BT-Drucks 7/5812 vom 12. Oktober 1976).
[12] a) Voraussetzung für die unmittelbare Inanspruchnahme einer im Zusammenhang mit der Herstellung oder Verteilung einer Ware tätig gewordenen Person auf Schadensersatz aus § 823 Abs 1 BGB wegen Verletzung eines in dieser Vorschrift genannten Rechtsgutes ist, daß sie eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Eine uneingeschränkte "Quasi" -Herstellerhaftung läßt sich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 1977 (VI ZR 247/75 – Autokran – in VersR 1977, 839 = BB 1977, 1117) ausgeführt hat, mit der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht begründen (zustimmend: Diederichsen NJW 1978, 1286; Jauernig/Teichmann, BGB, § 823 Anm D 1b; Wussow, WJ 1977, 167, 168). Auch Schmidt-Salzer, auf den sich das angefochtene Urteil beruft, erkennt an, daß es nur darauf ankommt, welche Gefahrabwendungspflichten bei Aufteilung der Herstellungstätigkeiten auf mehrere Unternehmen dem einzelnen Beteiligten obliegen (vgl Produkthaftung, RdNr 157, S 116f; BB 1979, 1, 6 und Entscheidungssammlung Produkthaftung Bd II S 216 in der Anm zu jenem Autokran-Urteil). Es kann nur darum gehen, ob sich ein Unternehmer, der als Hersteller auftritt und ein Erzeugnis als "sein Produkt" auf den Markt bringt, derart mit der Ware identifiziert, daß auch ihm die für den Warenhersteller geltenden Gefahrabwendungspflichten auferlegt werden können (vgl Schmidt-Salzer, Produkthaftung RdNr 157 aE) und ob er deshalb zum Schutz der Produktgeschädigten haftungsrechtlich nicht mehr wie ein bloßer Vertriebshändler behandelt werden kann (so auch Schmidt-Salzer, BB 1979, 1, 7). Solche besonderen Gefahrabwendungspflichten entstehen aber im allgemeinen für einen Vertriebshändler noch nicht einmal dadurch, daß er seinen eigenen Namen an einem fremdhergestellten Produkt anbringt (vgl das erwähnte Senatsurteil vom 14. Juni 1977, aaO). Im Streitfall, in dem der Beklagte an dem Fahrrad nur die – übrigens nicht unmittelbar auf ihn hindeutende – Markenbezeichnung "Pollo" angebracht hatte, während der wirkliche Hersteller, wie gelegentlich bei Fahrrädern, nicht angegeben war, ergeben sich für ihn erst recht keine besonderen Gefahrabwendungspflichten.
[13] Der Beklagte konnte sich, soweit er als Vertriebshändler tätig geworden war, darauf verlassen, daß die ihm von einem großen und renommierten Unternehmen gelieferten Fahrräder von ihrer Konstruktion her ausreichende Sicherheit boten (vgl Dunz/Kraus, Haftung für schädliche Ware, 1969, S 78). Händler sind nach der Rechtsprechung nur dann verpflichtet, die von ihnen vertriebenen Waren auf gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, wenn aus besonderen Gründen Anlaß dazu besteht, weil ihnen etwa bereits Schadensfälle bei der Produktverwendung bekanntgeworden sind, oder wenn die Umstände des Falles eine Überprüfung nahelegen (Senatsurteile vom 5. Juli 1960 – VI ZR 130/59 – Kondensomat = VersR 1960, 855 und vom 14. Juni 1977 – VI ZR 247/75 = aaO vgl auch BGH, Urteile vom 25. September 1968 – VIII ZR 108/66 = NJW 1968, 2238 und vom 16. März 1977 – VIII ZR 283/75 – NJW 1977, 1055, 1056). Eine sogenannte Ablieferungsinspektion bei Fahrzeugen, Maschinen usw haben allenfalls die letzten Händler in der Absatzkette zu erbringen (vgl Lorenz in Schriftenreihe der Gesellschaft für Rechtsvergleichung Bd 28, S 5, 41; zum Vertragsrecht vgl BGH, Urteil vom 18. Juni 1969 – VIII ZR 148/67 = VersR 1969, 834, 836 mit kritischer Anmerkung von Loewenheim in NJW 1969, 2043). Aber auch diese Verpflichtungen beschränken sich im wesentlichen auf Fabrikationsfehler. Eine Pflicht zur Überprüfung der Waren auf Konstruktionsfehler und gar – wie im Streitfalle – auf verdeckte Konstruktionsfehler oder eine entsprechende Erkundigung danach besteht in noch geringerem Maße (vgl Schmidt-Salzer, Produkthaftung, RdNr 166 und Produkthaftung im französischen, belgischen, deutschen, schweizerischen, englischen, kanadischen und us-amerikanischen Recht, RdNr 148). Überprüfungspflichten in dieser Beziehung obliegen einem Händler grundsätzlich überhaupt nicht.
[14] b) Rechtlich nicht haltbar ist vor allem die Auffassung des Berufungsgerichts, der wirkliche Hersteller, eine Aktiengesellschaft in Frankreich, sei "Organ" des Beklagten, eines deutschen Einzelkaufmannes, so daß dieser für deren Verschulden einstehen müsse. Die vom Berufungsgericht übernommene rechtliche Konstruktion Schmidt-Salzers (Produkthaftung, RdNr 162), der "Quasi-Hersteller" mache den eigentlichen Produzenten zu seinem "Quasi-Organ", läßt sich nicht vertreten.
[15] 2. Die Revision wendet sich weiter mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei jedenfalls als Importeur des Klapprades verpflichtet gewesen, dieses auf Konstruktionsfehler hin zu untersuchen, und, da er dies unterlassen habe, den Kläger nach § 823 Abs 1 BGB schadensersatzpflichtig.
[16] Auch ein Importeur ist seinem Wesen nach nur Vertriebshändler, so daß auch ihm grundsätzlich nur händler-spezifische Gefahrenabwendungspflichten obliegen (vgl Anhalt, Produzentenhaftung, S 129; Schmidt-Salzer BB 1979, 1, 5). Im Schrifttum wird jedoch mit guten Gründen die Auffassung vertreten, Importeuren müßten im Interesse der Produktbenutzer weitergehende Pflichten auferlegt werden als den Großhändlern, die im Inland erzeugte Waren vertreiben (vgl Anhalt aaO S 130; Schmidt-Salzer aaO und Entscheidungssammlung Produkthaftung, Bd I S 395; Lindemeyer, WRP 1975, 420, 424; bzgl der Überprüfung auf Fabrikationsfehler vgl schon Reichsgericht, Urt v 3. April 1940 = DR 1940, 1293, 1294). Wann im einzelnen (etwa bei Einfuhr von Gütern aus Entwicklungsländern oder eines Staates mit niedrigerem technischen Stand, als er in der Bundesrepublik besteht) und gegebenenfalls inwieweit solche Pflichten bestehen, kann im Streitfalle dahingestellt bleiben. Jedenfalls können denjenigen Importeuren, die technische Geräte aus dem Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zumindest aus einem der sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten, einführen, im Rahmen des § 823 Abs 1 BGB keine Pflichten auferlegt werden, die über die Pflichten der Großhändler, die im Inland erzeugte Produkte vertreiben, hinausgehen. In diesen Ländern werden – auch bei der Herstellung von Fahrzeugen – im wesentlichen die gleichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wie in der Bundesrepublik. Schließlich ermöglicht auch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen vom 27. September 1968 (auszugsweise abgedruckt im Schlußanhang V C 1 von Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 38. Aufl), das zwischen diesen Staaten seit dem 1. Februar 1973 in Kraft ist, eine ausreichende Rechtsverfolgung des Herstellers in jedem Mitgliedsstaat (so mit Recht Erläuterung Nr 11 zu Art 2 des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, aaO, S 15).
[17] Der Beklagte war daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aufgrund der ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, einen Prototyp des Klapprades einem besonderen Belastungstest zu unterwerfen.
[18] 3. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 3 Abs 1 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (auch Maschinenschutzgesetz (MaschSchG) genannt, in der Fassung vom 13. August 1979 (BGBl I 1432) jetzt Gerätesicherheitsgesetz) ableiten will.
[19] a) Bei dieser Vorschrift handelt es sich allerdings um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB (vgl Senatsurteil vom 9. November 1971 – VI ZR 58/70 = VersR 1972, 149. Lukes, JuS 1968 350, 351 und Reform der Produkthaftung, S 38 Fußn 198 u S 61; Gleiß/Helm, BB 1968, 815, 816; Palandt/Thomas, BGB, 39. Aufl, § 823 Anm 16 D b; Diederichsen, NJW 1978, 1281, 1289; Kötz, Deliktsrecht D VII 3d). Nach ihr darf ein Importeur ein von diesem Gesetz erfaßtes Arbeitsmittel nur in den Verkehr bringen, wenn es ua nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so beschaffen ist, daß Benutzer bei bestimmungsgemäßer Verwendung Schutz gegen Gefahren für Leib und Leben haben.
[20] § 3 MaschSchG findet auch Anwendung auf Arbeitsmittel, die aus Ländern importiert werden, die der Europäischen Gemeinschaft angehören. Sein Anwendungsbereich ist nicht etwa im Hinblick auf Art 30 des EWG-Vertrages einschränkend auszulegen (vgl BVerfGE 31, 145, 174 = NJW 1971, 2122, 2124). Diese Vertragsbestimmung verbietet allerdings Maßnahmen, die von "gleicher Wirkung" sind wie Einfuhrbeschränkungen; hierzu zählen auch Vorschriften, die Importeure von Waren aus anderen Mitgliedstaaten haftungsrechtlich schlechter stellen als Großhändler, die Waren aus dem eigenen Land vertreiben (vgl zB Meier, RIW/AWD 1976, 201, 204; Lindemeyer WRP 1975, 712, 714). Grundsätzlich sind deshalb Regelungen, wie sie im Gesetz über technische Arbeitsmittel enthalten sind, im innergemeinschaftlichen Handel untersagt (vgl Ehle/Meier, EWG-Warenverkehr, 1971, RdNr 110). Jedoch läßt Art 36 EWG-Vertrag als Ausnahme von Art 30 ua Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen zu, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt sind, allerdings nur solange und insoweit nicht die Gemeinschaft aufgrund des Art 100 EWG-Vertrag zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung auf dem betreffenden Gebiet Richtlinien erlassen hat (vgl EuGH Slg 1977, 1555, 1576). Bisher gibt es jedoch weder bezüglich der Sicherheitsanforderungen von technischen Geräten noch auch bezüglich der Produkthaftung eine EG-Richtlinie (sondern lediglich die hier nicht einschlägige sog Niederspannungsrichtlinie vom 19. Februar 1973, Amtsblatt der Europ Gemeinschaften 1973, S 29).
[21] b) Kann somit im Streitfall die Vorschrift des § 3 MaschSchG auch auf eine Einfuhr aus Frankreich angewendet werden, so haftet der Beklagte dennoch nicht aus § 823 Abs 2 BGB für die durch den Konstruktionsfehler des Rades entstandenen Schäden.
[22] aa) Es kann sich schon fragen, ob das Fahrrad überhaupt dem Maschinenschutzgesetz unterfällt, dh ob es als "Sportgerät" angesehen werden kann, das § 2 Abs 2 Nr 4 einem technischen Arbeitsmittel gleichstellt, oder ob es als "Beförderungsmittel" zu den technischen Arbeitsmitteln iS des § 2 Abs 1 MaschSchG gehört, bzw ob es, wenn das bejaht werden müßte, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 1 Abs 2 Nr 1 in Verbindung mit § 30 StVZO aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes herausgenommen ist. Auf all das kommt es jedoch im Streitfall nicht an.
[23] bb) Selbst wenn nämlich auch auf Klappfahrräder die Bestimmungen des Gesetzes über technische Arbeitsmittel Anwendung finden, scheidet eine Haftung des Beklagten aus, weil er gegen § 3 Abs 1 dieses Gesetzes jedenfalls nicht schuldhaft (§ 276 BGB) verstoßen hat.
[24] Zweifelhaft ist bereits, ob der Beklagte den äußeren Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn er ein technisches Arbeitsmittel (oder ein ihm gleichgestelltes Produkt) in den Verkehr gebracht hätte, das nicht "nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik" sowie "den Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften" (vgl § 120e GewO bzw §§ 708ff RVO) so beschaffen war, daß Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt waren, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet. Das Berufungsgericht hat sich mit der Feststellung begnügt, daß die vom Beklagten eingeführten Fahrräder einen "Konstruktionsfehler" aufwiesen, also "verkehrsunsicher" waren. Damit allein läßt sich wohl die Haftung des Herstellers aus § 823 Abs 1 BGB begründen, nicht aber schon die Haftung des Importeurs aus § 3 MaschSchG. Insoweit hätte das Berufungsgericht, da es für Klappräder keine Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften gibt, prüfen müssen, ob die Konstruktion des Rades den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" widersprochen hat. Dazu wiederum hätte es zunächst feststellen müssen, ob sich eine der zahlreichen Normen und Regelwerke der privaten Verbände oder sonstiger Gremien mit der Konstruktion von Fahrrädern befaßt (vgl Redeker in Technische Normung und Recht, 1979, S 19) oder sogar eine der technischen Normen, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gemäß § 11 Satz 2 MaschSchG in das Verzeichnis A der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu diesem Gesetz aufgenommen hat, das dazu bestimmt ist, die Normen zu bezeichnen, in denen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ihren Niederschlag gefunden haben (veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt, Fachteil "Arbeitsschutz", abgedruckt in Schmatz/Nöthlichs, Sicherheitstechnik, Bd I, Kennzahl 1305; vgl auch Zimmermann, Technische Arbeitsmittel, S 18). Insbesondere hätte für das Berufungsgericht die Prüfung nahegelegen, ob die in dem Gutachten des Staatlichen Materialprüfungsamtes von Nordrhein-Westfalen erwähnte DIN-Vorschrift 79 100 über Fahrräder, Ausgabe April 1976, etwa schon zur Zeit der Einfuhr des Fahrrades, mit dem der Kläger verunglückte, in ähnlicher Form galt, vor allem, ob damals bereits in einer solchen Industrienorm die Forderung aufgestellt wurde, für den Gabelschaft von Fahrrädern bei der Verwendung von Präzisionsstahlrohren nach DIN 2394 nur solche mit gerolltem Gewinde und nicht, wie es hier geschehen war, mit geschnittenem Gewinde zu benutzen. Außerdem hätte es, wenn es eine technische Norm dieses oder ähnlichen Inhalts über Fahrradkonstruktionen ermittelt hätte, darüber entscheiden müssen, ob diese, auch wenn sie etwa als Verwaltungsanweisung verbindlich war, wirklich die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" wiedergab (vgl Strecker, Technische Normung und Recht, S 43, 48), dh, ob sie der herrschenden Auffassung unter den technischen Praktikern entsprach (BVerfGE 49, 89, 135 = NJW 1979, 359, 362; vgl schon RGSt 44, 76, 79 zu § 330 StGB). Im übrigen hätte das Berufungsgericht aber auch eine allgemein anerkannte Regel der Technik, gegen die bei der Konstruktion des Rades verstoßen war, wenn sie damals noch nicht schriftlich niedergelegt war, etwa durch Sachverständigengutachten ermitteln können (vgl Eberstein, Festschrift für M. Luther, 1976, S 47, 53).
[25] Doch braucht hier diesen Fragen nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn der Beklagte hätte, selbst wenn er durch die Inverkehrgabe des fehlerhaft konstruierten Rades den äußeren Tatbestand des § 3 MaschSchG erfüllt haben sollte, durch eine von ihm zu fordernde und ihm zumutbare Überprüfung jenen Konstruktionsfehler nicht entdecken können. Das aber ist Voraussetzung einer Schadensersatzhaftung auch dann, wenn sie aus § 823 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 MaschSchG hergeleitet werden soll. Dieses Schutzgesetz legt dem Importeur nicht ohne weiteres die Pflichten eines Herstellers auf (vgl Hümmerich, Arbeitsschutz, 1972, 434, 438f). Wohl wird von ihm verlangt werden müssen, sich zu vergewissern, daß die von ihm eingeführten Geräte den anerkannten Regeln der Technik, vor allem also etwaigen DIN-Normen, VDE-Bestimmungen usw und den Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Infolgedessen wird er sich mit einem rein kaufmännischen Betrieb, der die vom Hersteller bezogene Ware wie ein Großhändler lediglich weiterverkauft, nicht begnügen dürfen – dies nicht nur, um einer Untersagungsverfügung nach § 5 MaschSchG zu entgehen, sondern auch, um sich nicht gegenüber Verletzten ersatzpflichtig zu machen.
[26] Welche Prüfungen er im einzelnen anstellen und in welchem Umfang er die importierten Geräte untersuchen oder untersuchen lassen muß, braucht im Streitfalle nicht abschließend entschieden zu werden. Auch wenn dem Beklagten vorgeworfen werden muß, keinerlei Überprüfungen des importierten Fahrrades, wenigstens in der soeben erörterten Richtung, angestellt zu haben, kann ihn der Kläger nicht für seine Verletzungen ersatzpflichtig machen. Denn der für dessen Unfall ursächlich gewordene Konstruktionsfehler des Rades, den das Berufungsgericht schließlich aufgrund der eingehenden Untersuchungen des Staatlichen Materialprüfungsamtes und dessen umfangreichen Gutachtens feststellt, war so versteckt, daß ihn auch der zunächst vom Landgericht bestellte Sachverständige nicht erkannt hatte. Gründliche Untersuchungen und weitergehende Fachkenntnisse, als sie dieser besaß, mutet aber auch § 823 Abs 2 BGB einem Importeur nicht zu. Somit fehlt es jedenfalls an einem kausalen schuldhaften Verstoß des Beklagten gegen das Schutzgesetz.
[27] III. Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben. Da weitere Anspruchsgrundlagen im Verhältnis zwischen den Parteien nicht ersichtlich sind, konnte der Senat abschließend in der Sache dahin entscheiden, daß die Klage, soweit sie gegen den Beklagten gerichtet ist, abgewiesen wird.