Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15. 10. 1999 – 9 B 207.99 (lexetius.com/1999,654)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
[2] Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
[3] Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
[4] Gründe: Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg, denn die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen teils nicht vor, teils werden sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
[5] Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe gegen die Regeln der richterlichen Überzeugungsbildung und die Begründungspflicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 VwGO verstoßen, weil es außer acht gelassen habe, daß die vorliegenden und mit dem Nachtrag zur Auflistung vom 31. Dezember 1998 in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel seit Anfang Dezember 1998 drängende Hinweise auf eine bevorstehende "genozidale Situation" enthalten hätten (Beschwerdebegründung S. 2 f.). Der damit behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor, denn die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses ergeben, daß das Oberverwaltungsgericht "insbesondere die in den Verfügungen vom 13. und 18. Januar 1999 bezeichneten Erkenntnismittel sowie die Erkenntnismittel des 1. Nachtrags vom 31. Dezember 1998 zur Erkenntnismittelliste vom 11. Dezember 1998" (BA S. 5) bei der Bewertung der Ereignisse im Kosovo seit seinem – in das Verfahren eingeführten – Grundsatzurteil vom 22. Oktober 1998 – 12 L 1448/98 – in Erwägung gezogen und seine frühere Rechtsprechung im Hinblick auf diese neuen Erkenntnisse überprüft hat. Soweit die Beschwerde die ihrer Ansicht nach unzutreffende Würdigung der Vorgänge im Kosovo, insbesondere des Angriffs auf die Ortschaft Racak, angreift, wendet sie sich gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich regelmäßig – und so auch hier – dem materiellen Recht zuzuordnen und daher zur Begründung einer Verfahrensrüge untauglich ist (Beschluß vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108). Das gilt auch, soweit die Beschwerde dem Berufungsgericht vorwirft, es habe sich bei der Beweiswürdigung von seinem "Vorverständnis" (Beschwerdebegründung S. 3) leiten lassen und eine veränderte Sachlage "nicht wahrhaben" (S. 1) wollen, sowie für den in der Schilderung der neueren Ereignisse enthaltenen Vorwurf, das Berufungsgericht habe eine unrichtige Prognose gestellt (S. 4 f.).
[6] Die weiter geltend gemachten Verfahrensmängel werden nicht hinreichend dargelegt. Dies gilt zunächst für die Rüge, das Berufungsgericht habe der Klägerin "durch die hektische Beschlußfassung – trotz beantragter mündlicher Verhandlung -" (Beschwerdebegründung S. 3) die Möglichkeit zu weiterem Vortrag zur Entwicklung der Lage im Kosovo abgeschnitten. Die Beschwerde legt damit weder dar, daß zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre, noch zeigt sie auf, daß der Klägerin innerhalb der eingeräumten Äußerungsfrist ein sachgerechter Vortrag nicht möglich war. Das rechtliche Gehör wird im vereinfachten Berufungsverfahren (§ 130 a VwGO) durch die schriftliche Anhörung der Beteiligten gewährleistet (Beschlüsse vom 16. Juni 1999 – BVerwG 9 B 1084.98 – und vom 10. April 1992 – BVerwG 9 B 142.91 – Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5). Ob das Gericht diesen Weg beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist. Anhaltspunkte für solche Ermessensfehler lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen, und es spricht nichts dafür, daß das schriftliche Verfahren der Klägerin hier ausnahmsweise keine ausreichende Möglichkeit zu sachgerechtem Vortrag geboten hat. Die Klägerin hat diese Möglichkeit auch wahrgenommen und auf die Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts mit Schriftsatz vom 25. Januar 1999 (Bl. 159—162 d. A.) zu der aktuellen Entwicklung im Kosovo sowie zur Rechtsauffassung, die das Berufungsgericht in seinem bereits erwähnten Urteil vom 22. Oktober 1998 zur Frage der Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner vertreten hat, ausführlich Stellung genommen. Eine persönliche Anhörung der Klägerin zu dem aktuellen Geschehen im Kosovo mußte sich dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängen, zumal da sie bereits 1994 und damit lange vor Beginn der serbischen Militäraktionen gegen die albanische Bevölkerung im Kosovo aus Jugoslawien ausgereist war und daher aus eigener Anschauung hierzu nichts hätte beitragen können.
[7] Mit der Rüge, der Berufungssenat habe die Klägerin nicht über seine Erkenntnismittel zu den Ereignissen in dem Dorf Racak informiert (Beschwerdebegründung S. 3), legt die Beschwerde ebenfalls keinen Verfahrensmangel dar. Die Bezeichnung eines Verstoßes gegen die das rechtliche Gehör sichernde Vorschrift des § 108 Abs. 2 VwGO hätte die Darlegung erfordert, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung insoweit auf Erkenntnismittel gestützt hat, die es nicht in das Verfahren eingeführt hat. Das ist von der Beschwerde nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Presseartikel vom 18. Januar 1999, die sich mit den Vorkommnissen in Racak am 15. Januar 1999 befassen, mit Verfügung vom selben Tag (Bl. 152 d. A.) in das Verfahren eingeführt. Soweit die Beschwerde die Einschätzung der Vorgänge in Racak als abwegig bezeichnet und damit eine unzutreffende Deutung des vorliegenden Tatsachenmaterials bemängelt (Beschwerdebegründung S. 3), rügt sie – wie bereits erwähnt – die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne einen Verfahrensfehler zu bezeichnen.