Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15. 10. 1999 – 9 B 329.99 (lexetius.com/1999,656)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
[2] Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. März 1999 wird zurückgewiesen.
[3] Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
[4] Gründe: Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg, denn die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen teils nicht vor, teils werden sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
[5] Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe gegen die Regeln der richterlichen Überzeugungsbildung und die Begründungspflicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 VwGO verstoßen, weil es außer acht gelassen habe, daß die vorliegenden und mit der Auflistung vom 26. Februar 1999 in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel seit Anfang Dezember 1998 drängende Hinweise auf eine bevorstehende "genozidale Situation" enthalten hätten (Beschwerdebegründung S. 2 f.). Der hiermit behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor, denn die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses ergeben, daß das Oberverwaltungsgericht "insbesondere die in den Verfügungen vom 17. 2. 1999 und 1. 3. 1999 bezeichneten Erkenntnismittel" (BA S. 6), wovon die letztgenannte Verfügung sich auf die Erkenntnismittelliste mit Stand vom 26. Februar 1999 bezieht, bei der Bewertung der Ereignisse im Kosovo seit seinem den Beteiligten bekannten Grundsatzurteil vom 22. Oktober 1998 – 12 L 1448/98 – in Erwägung gezogen und seine frühere Rechtsprechung im Hinblick auf diese neuen Erkenntnisse überprüft hat. Soweit die Beschwerde die ihrer Ansicht nach unzutreffende Bewertung der Vorgänge im Kosovo, insbesondere des Angriffs auf die Ortschaft Racak, und der Bereitschaft der NATO und der Bundesregierung zu einem militärischen Eingreifen angreift, wendet sie sich gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich regelmäßig – und so auch hier – dem materiellen Recht zuzuordnen und daher zur Begründung einer Verfahrensrüge untauglich ist (Beschluß vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108). Das gilt auch, soweit die Beschwerde dem Berufungsgericht vorwirft, es habe sich bei der Beweiswürdigung von seinem "Vorverständnis" (Beschwerdebegründung S. 3) leiten lassen, sowie für den in der Schilderung der neueren Ereignisse enthaltenen Vorwurf, das Berufungsgericht habe eine unrichtige Prognose gestellt (S. 4 f.).
[6] Der weiter geltend gemachte Verfahrensmangel wird nicht hinreichend dargelegt. Die Rüge, das Berufungsgericht hätte nicht im Beschlußwege entscheiden dürfen, weil die neuere Entwicklung im Kosovo in einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten hätte erörtert werden müssen (Beschwerdebgründung S. 4), ist nicht schlüssig erhoben. Gemäß § 130 a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das rechtliche Gehör wird im vereinfachten Berufungsverfahren durch die schriftliche Anhörung der Beteiligten gewährleistet (Beschlüsse vom 16. Juni 1999 – BVerwG 9 B 1084.98 – und vom 10. April 1992 – BVerwG 9 B 142.91 – Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5). Ob das Gericht diesen Weg beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist. Anhaltspunkte für solche Ermessensfehler lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen, und es spricht nichts dafür, daß das schriftliche Verfahren dem Kläger hier ausnahmsweise keine ausreichende Möglichkeit zu sachgerechtem Vortrag geboten hat. Eine persönliche Anhörung des Klägers mußte sich dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängen, zumal da er bereits 1994 und damit lange vor Beginn der serbischen Militäraktionen gegen die albanische Bevölkerung im Kosovo aus Jugoslawien ausgereist war und daher aus eigener Anschauung hierzu nichts hätte beitragen können.
[7] Schließlich entspricht auch die Grundsatzrüge nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach ist zur Bezeichnung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Streitsache die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten, entscheidungserheblichen Frage des revisiblen Rechts erforderlich. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner, aber kein Verfolgungs- und Vertreibungsprogramm im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, angesichts der neuen Tatsachenlage aufrechterhalten werden kann (Beschwerdebegründung S. 5), zielt in erster Linie auf die Klärung der Frage, ob die ethnischen Albaner im Kosovo zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt einer Gruppenverfolgung unterlagen, und könnte insoweit als Tatsachenfrage in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden. Soweit sie die Vereinbarkeit der Auffassung des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Zweifel zieht, zeigt sie keinen über die vorliegenden Senatsentscheidungen hinausgehenden rechtlichen Klärungsbedarf auf (vgl. zu den Anforderungen an die Feststellung eines staatlichen Verfolgungsprogramms die von der Beschwerde zitierte Entscheidung vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 und zur Abgrenzung der örtlich begrenzten von der regionalen Gruppenverfolgung Urteil vom 9. September 1997 – BVerwG 9 C 43.96 – BVerwGE 105, 204).