Bundesarbeitsgericht
Entstehen eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG setzt voraus, daß sich der drittbezogene Personaleinsatz auf Seiten des Vertragsarbeitgebers darauf beschränkt, einem Dritten den Arbeitnehmer zur Förderung von dessen Betriebszwecken zur Verfügung zu stellen. Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt daher vor, wenn die beteiligten Arbeitgeber im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit mit dem Einsatz ihrer Arbeitnehmer jeweils ihre eigenen Betriebszwecke verfolgen.
BAG, Urteil vom 25. 10. 2000 – 7 AZR 487/99 (lexetius.com/2000,4513)
[1] Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. Juni 1999 – 7 Sa 188/99 – wird zurückgewiesen.
[2] Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
[3] Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen infolge vermuteter Arbeitsvermittlung ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
[4] Der Kläger war seit dem 23. Januar 1978 bei der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor AVR GmbH (AVR) als Betriebsschlosser beschäftigt. Diese betrieb auf dem Gelände der Kernforschungsanlage Jülich GmbH (KFA), der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Versuchsreaktor. Beide Unternehmen sind gemeinnützig und befassen sich mit der zivilen Nutzung der Kernenergie. Gesellschafter beider Unternehmen sind die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen.
[5] Die atomrechtlich zur Entsorgung der Brennelemente verpflichtete AVR schloß mit der KFA am 28. Mai/3. Juni 1986 einen Vertrag über die Lagerung von bestrahlten Brennelementen. Darin heißt es ua.: "§ 1. 1. KFA verpflichtet sich, im Rahmen der ihr für die Einlagerung erteilten atomrechtlichen Genehmigungen in vorhandenen Lagereinrichtungen bis zu 160 000 bestrahlte AVR-Brennelemente vorübergehend zu lagern. 2. KFA verpflichtet sich, ein Behälterlager für die Aufnahme von ca. 300 000 bestrahlten AVR-Brennelementen zu errichten und zu betreiben. 3. KFA wird im Rahmen der ihr erteilten atomrechtlichen Genehmigung die in den vorhandenen Lagereinrichtungen nach Abs. 1 gelagerten Brennelemente nach den erforderlichen Abklingzeiten in das Behälterlager überführen und dort bis zu einer Abgabe an ein Endlager oder eine andere zugelassene Einrichtung vorübergehend lagern. … § 5. 1. Für die Dauer der Lagerung nach § 1 unterstützt AVR KFA bei den mit der Ein- und Umlagerung und dem Verschließen der Kannen zusammenhängenden Arbeiten in den HZ bzw. der TD-DE. Einzelheiten der Art und des Umfangs der Unterstützung werden zwischen AVR und KFA einvernehmlich geregelt. 2. Nach Abs. 1 ggfs. abgestellte Mitarbeiter der AVR unterstehen während ihrer Tätigkeit bei der KFA den Weisungen der KFA und haben die innerbetrieblichen Regelungen der KFA zu beachten, die ihnen von KFA zur Kenntnis gebracht werden. Sie werden von KFA in gleicher Weise wie entsprechende Mitarbeiter der KFA in Fragen des Strahlenschutzes und des Unfallschutzes unterwiesen. Im übrigen bleiben ihre dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse unberührt. … § 11. 1. Für die vorübergehende Lagerung der abgebrannten AVR-Brennelemente in Lagereinrichtungen der KFA nach § 1 dieses Vertrages werden AVR keine Kosten der KFA in Rechnung gestellt. …"
[6] Entsprechend § 5 dieses Vertrags wurde der Kläger ab dem 1. Januar 1989 zusammen mit zwei weiteren Arbeitnehmern von der AVR an die KFA abgeordnet und dort bei der Entsorgung der Brennelemente der AVR eingesetzt. Er erfüllte seine Arbeitsaufgaben nach den Weisungen der KFA, bzw. der Beklagten in Zusammenarbeit mit deren Personal. Seine Vergütung erhielt er weiterhin von der AVR. Diese gruppierte ihn ab 1. Oktober 1993 zum technischen Angestellten um. Die KFA, bzw. die Beklagte leisteten für den Einsatz des Klägers keine Zahlungen an die AVR. Mit Schreiben vom 30. Juni 1998 teilte die AVR dem Kläger mit, daß seine Abordnung am 30. Juni 1998 ende und er ab dem 1. Juli 1998 wieder bei der AVR als Schlosser eingesetzt werde.
[7] Mit der am 3. Juli 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, zwischen ihm und der Beklagten sei nach § 1 Abs. 2 AÜG iVm. § 13 AÜG in der bis 31. März 1997 geltenden Fassung ein Arbeitsverhältnis entstanden, da er in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen sei.
[8] Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, daß zwischen den Parteien seit dem 1. Januar 1989 ein ungekündigtes und unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 30. Juni 1998 hinaus zu unveränderten Bedingungen als technischen Angestellten weiterzubeschäftigen.
[9] Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
[10] Die Abordnung des Klägers sei keine Arbeitnehmerüberlassung gewesen. Der Kläger habe mit der Entsorgung der Brennelemente allein Betriebszwecke der AVR erfüllt. Weisungen der Beklagten habe er nur deshalb befolgen müssen, weil Betriebsfremde auf Grund gesetzlicher Vorschriften und genehmigungsrechtlicher Auflagen auf dem Gelände der Beklagten nur unter deren Aufsicht tätig werden dürften.
[11] Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
[12] Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsverhältnis weder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG noch nach § 1 Abs. 2 AÜG in Verbindung mit § 13 AÜG in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung (aF) entstanden.
[13] I. Die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG normierten gesetzlichen Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer liegen nicht vor. Es fehlt an dem hierfür erforderlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
[14] 1. a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Unwirksam nach § 9 Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat.
[15] b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG. Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (BAG 3. Dezember 1997 – 7 AZR 764/96 – BAGE 87, 186 ff. = AP AÜG § 1 Nr. 24, zu I 1 der Gründe mwN).
[16] aa) Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (BAG 3. Dezember 1997 – 7 AZR 764/96 – BAGE 87, 186 ff. = AP AÜG § 1 Nr. 24, zu I 1 der Gründe mwN; BAG 19. Januar 2000 – 7 AZR 6/99 – nv., zu 1 der Gründe). Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG 22. Juni 1994 – 7 AZR 286/93 – BAGE 77, 102 = AP AÜG § 1 Nr. 16, zu IV 2 a der Gründe; BAG 3. Dezember 1997 – 7 AZR 764/96 – BAGE 87, 186 ff. = AP AÜG § 1 Nr. 24, zu I 1 der Gründe).
[17] bb) An einer Arbeitnehmerüberlassung in diesem Sinne fehlt es, wenn sich der drittbezogene Personaleinsatz auf Seiten des Vertragsarbeitgebers nicht darauf beschränkt, einem Dritten den Arbeitnehmer zur Förderung von dessen Betriebszwecken zur Verfügung zu stellen, sondern der Vertragsarbeitgeber damit eigene Betriebszwecke verfolgt. In einem solchen Fall begründen auch ein fachliches Weisungsrecht des Dritten und die Zusammenarbeit des Arbeitnehmers mit dessen Arbeitnehmern keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG. Dementsprechend liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn die Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb entsandt werden, zu dessen gemeinsamer Führung sich ihr Vertragsarbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben (vgl. BAG 3. Dezember 1997 – 7 AZR 764/96 – BAGE 87, 186 ff. = AP AÜG § 1 Nr. 24, zu I 3 b der Gründe) oder wenn sie für ihren Vertragsarbeitgeber bei der Erfüllung von dessen gesetzlichen Aufgaben tätig werden (vgl. BAG 26. April 1995 – 7 AZR 850/94 – BAGE 80, 46 = AP AÜG § 1 Nr. 19, zu II 2 b der Gründe). Dies gilt ebenso, wenn zwar ein gemeinsamer Betrieb nicht vorliegt, die beteiligten Arbeitgeber aber im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit mit dem Einsatz ihrer Arbeitnehmer jeweils ihre eigenen Betriebszwecke verfolgen. Auch in diesem Fall erschöpft sich der drittbezogene Personaleinsatz nicht darin, einem Dritten den Arbeitnehmer zur Förderung von dessen Betriebszweck zur Verfügung zu stellen.
[18] 2. Ein solcher Fall unternehmerischer Zusammenarbeit ist vorliegend gegeben. In deren Rahmen verfolgte die AVR mit dem Einsatz des Klägers einen eigenen Betriebszweck, der nicht darin bestand, den Kläger der KFA, bzw. der Beklagten für deren Betriebszwecke zur Verfügung zu stellen. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen der AVR gehörte es, die ordnungsgemäße Entsorgung der in ihrem Versuchsreaktor bestrahlten Brennelemente zu gewährleisten. Hierzu war es erforderlich, die abgebrannten Brennelemente bis zu einer Abgabe an ein Endlager oder eine andere zugelassene Einrichtung vorübergehend zu lagern. Zur Erfüllung dieser ihr obliegenden Aufgabe schloß die AVR mit der KFA den Vertrag vom 28. Mai/3. Juni 1986. Sie gab damit jedoch diese Aufgabe nicht im Wege einer Fremdvergabe als eigene Aufgabe vollständig auf. Vielmehr beteiligte sie sich selbst an der Erfüllung dieser Aufgabe. Dies zeigt § 5 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags vom 28. Mai/3. Juni 1986. Danach war die AVR verpflichtet, die KFA für die Dauer der Lagerung bei den mit der Ein- und Umlagerung und dem Verschließen der Kannen zusammenhängenden Arbeiten zu unterstützen. Zu diesem Zwecke stellte sie nach § 5 Abs. 2 des Vertrags vom 28. Mai/3. Juni 1986 Arbeitnehmer, darunter auch den Kläger, an die KFA, bzw. die Beklagte ab. Hierfür bezahlte die KFA, bzw. die Beklagte kein Entgelt an die AVR. Ebenso wurden der AVR keine Kosten für die vorübergehende Lagerung in Rechnung gestellt. Auch dies macht deutlich, daß es sich bei der Zwischenlagerung der bestrahlten Brennelemente um eine unter Einsatz der eigenen Arbeitnehmer erfolgende Form unternehmerischer Zusammenarbeit und nicht um eine von der AVR vollständig an die KFA fremdvergebene, von dieser als ausschließlich eigenem Betriebszweck verfolgte Aufgabe handelte, zu der sich die KFA, bzw. die Beklagte Arbeitnehmer bei der AVR "auslieh". Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger den Weisungen der KFA, bzw. der Beklagten unterlag und innerhalb deren betrieblicher Organisation mit deren Arbeitnehmern zusammenarbeitete.
[19] II. Zwischen den Parteien ist auch nach § 13 AÜG (aF) iVm. § 1 Abs. 2 AÜG kein Arbeitsverhältnis begründet worden.
[20] Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war § 13 AÜG (aF) eine § 10 Abs. 1 AÜG ergänzende Regelung, durch die bei einer als unerlaubte Arbeitsvermittlung anzusehenden Überlassung nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen begründet wurde (vgl. zuletzt BAG 28. Juni 2000 – 7 AZR 100/99 – DB 2000, 2126 f., zu II 1 der Gründe m. zahl. Nachw.). Voraussetzung hierfür war eine gewerbsmäßige oder auch nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Hieran fehlt es, wie ausgeführt, im Streitfall.