Bundesarbeitsgericht
Lohnfortzahlung bei Zeugenaussage vor Gericht – MTArb
Nach § 33 Abs. 2 MTArb erhält ein Arbeiter Lohnfortzahlung wegen persönlicher Arbeitsverhinderung bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht. Muß ein Arbeiter vor Gericht als Zeuge erscheinen, handelt es sich um die Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht nach deutschem Recht i. S. d. Tarifbestimmung.

BAG, Urteil vom 13. 12. 2001 – 6 AZR 30/01 (lexetius.com/2001,2824)

[1] 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Oktober 2000 – 8 Sa 429/00 – aufgehoben.
[2] 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13. Januar 2000 – 8 Ca 5248/99 d – wird zurückgewiesen.
[3] 3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision und der Berufung zu tragen.
[4] Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Lohnfortzahlung für die Zeit, in der er als Zeuge einen Gerichtstermin wahrgenommen hat.
[5] Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 Anwendung. Der Kläger war am 2. Dezember 1999 in einer Strafsache als Zeuge geladen, in der es um einen tätlichen Angriff ging, der sich 1998 während der Freizeit des Klägers zugetragen hatte. Die Wahrnehmung des Termins führte zu einem Lohnausfall für 2, 75 Stunden in Höhe von 86,55 DM. Der Kläger erhielt vom Amtsgericht Düren als Zeugenentschädigung einen Betrag von 68,75 DM. Er begehrt unter Hinweis auf den Tarifvertrag Lohnfortzahlung gegen Erstattung der erhaltenen Zeugenentschädigung. In § 33 MTArb heißt es:
[6] "Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung. (1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Arbeiter unter Fortzahlung des Lohnes im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe: a) … (2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes nur insoweit, als der Arbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz des Lohnes geltend machen kann. Der fortgezahlte Lohn gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Arbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. …"
[7] Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 86,55 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 29. Dezember 1999 zu zahlen Zug um Zug gegen Zahlung von 68,75 DM netto.
[8] Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Pflicht zur Zeugenaussage sei keine "allgemeine staatsbürgerliche Pflicht" iSd. Tarifbestimmung.
[9] Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
[10] Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
[11] I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, durch § 33 MTArb sei § 616 BGB abbedungen. Auf diese Vorschrift könne der Kläger seinen Anspruch somit nicht stützen. Auch § 33 Abs. 2 MTArb scheide als Anspruchsgrundlage aus. Die Pflicht, vor Gericht als Zeuge zu erscheinen, sei zwar eine allgemeine Pflicht nach deutschem Recht. Jedoch handele es sich nicht um eine staatsbürgerliche Pflicht, weil diese Pflicht auch "Nichtstaatsbürger" treffe. Die Neufassung des § 33 MTArb lasse erkennen, daß die Tarifvertragsparteien die Regelung über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsfreistellung aus persönlichen Anlässen im Vergleich zur Vorgängerregelung eingeschränkt hätten.
[12] Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen.
[13] II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes für die Zeit, die er für die Wahrnehmung des Zeugentermins vor dem Amtsgericht Düren aufwenden mußte.
[14] 1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht § 616 Satz 1 BGB nicht angewandt. Diese Bestimmung, nach der der Arbeitnehmer des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig wird, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird, ist durch § 33 MTArb abbedungen und scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Der Anspruch besteht nur in den von der Tarifbestimmung aufgezählten Fällen und in dem dort vorgesehenen Umfang. Andere Fälle der Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, können einen Vergütungsanspruch nach § 616 Satz 1 BGB nicht begründen (BAG 18. Januar 2001 – 6 AZR 492/99 – EzA Art. 3 GG Nr. 92).
[15] 2. Der Anspruch ergibt sich jedoch aus § 33 Abs. 2 MTArb. Erscheint ein Arbeiter vor Gericht als Zeuge, erfüllt er eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht nach deutschem Recht iSd. Tarifbestimmung.
[16] a) Die Zeugenpflicht ist eine erzwingbare (vgl. § 380 ZPO, § 51 StPO) Pflicht zum Erscheinen vor Gericht, zur wahrheitsgemäßen Aussage und zur Eidesleistung (Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 373 Rn. 2; KK-Pelchen 3. Aufl. vor § 48 StPO Rn. 3). Sie hat grundsätzlich Vorrang vor jeder Berufspflicht (Hartmann Kostengesetze 30. Aufl. ZSEG Grundz Rn. 3; KK-Pelchen aaO § 51 StPO Rn. 11). Sie befreit mithin regelmäßig von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung, da die Erfüllung der Arbeitspflicht wegen des zeitlichen Zusammentreffens mit der vorrangigen Zeugenpflicht unzumutbar ist.
[17] b) Die Zeugenpflicht ist auch eine "allgemeine" Pflicht. Allgemeine Pflichten sind Pflichten, die jeden ohne weiteres treffen können und nach allgemeiner Erfahrung treffen (BAG 9. März 1993 – 4 AZR 62/80 – AP BGB § 616 Nr. 60; 7. November 1991 – 6 AZR 496/89BAGE 69, 13, 17). Dies ist bei der Zeugenpflicht der Fall, die sich auf Grund besonderer tatsächlicher Umstände auf die einzelne Person konkretisiert. Der Zeuge muß keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Er hat einer Ladung Folge zu leisten, unabhängig davon, ob er zum Beweisthema Aussagen machen kann.
[18] c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Zeugenpflicht auch als eine staatsbürgerliche Pflicht nach deutschem Recht iSv. § 33 Abs. 2 MTArb anzusehen. Dies ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung.
[19] aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus den einzelnen Tarifnormen auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 12. September 1984 – 4 AZR 336/82BAGE 46, 308). Dabei ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien einen von ihnen verwendeten Begriff, der in der Rechtsterminologie einen festen Inhalt hat, im Zweifel in diesem Sinn verstanden wissen wollten (BAG 23. Februar 1995 – 6 AZR 615/94AP TVAL II § 42 Nr. 5 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 2; 30. Mai 1984 – 4 AZR 512/81BAGE 46, 61, 66; 16. Februar 1994 – 5 AZR 303/93 – AP BBiG § 14 Nr. 7 = EzA BBiG § 14 Nr. 7).
[20] bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß die Verpflichtung, einen Gerichtstermin als Zeuge wahrzunehmen, von § 33 Abs. 2 MTArb erfaßt wird.
[21] Die Verpflichtung, als Zeuge zu erscheinen und auszusagen, ist eine Pflicht nach deutschem Recht (vgl. §§ 373 ff. ZPO, §§ 48 ff. StPO). Sie trifft nicht nur deutsche Staatsbürger. Deshalb wird angenommen, es handele sich bei der Zeugenpflicht nicht um eine staatsbürgerliche Pflicht iSd. Tarifbestimmung (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand: Juli 2001 § 52 Anm. 12; Ramdohr/Crisolli/Tiedtke Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst Stand: September 1998 § 52 BAT Anm. 23 c). Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
[22] Im staatlichen Gesetzesrecht gibt es einen allgemeinen Rechtsbegriff "staatsbürgerliche Pflichten" außerhalb der staatsrechtlichen Bedeutung, die Art. 33 Abs. 1 GG im Auge hat, nicht (BAG 25. August 1982 – 4 AZR 1147/79BAGE 40, 75, 80). Unter "staatsbürgerlich" wird "zum Staatsbürger gehörend", "ihn betreffend" verstanden (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in acht Bänden 2. Aufl. Bd. 7 S 3203 Stichwort staatsbürgerlich; Creifelds Rechtswörterbuch 16. Aufl. Stichwort staatsbürgerliche Rechte und Pflichten). Demnach handelt es sich nicht um einen Begriff, der in der Gesetzesterminologie einen festen Inhalt hat und den die Tarifvertragsparteien bereits deshalb in diesem Sinne verstanden haben müßten. In Rechtsprechung und Literatur wird der Begriff "staatsbürgerliche Pflichten" jedoch vielfach – wenn auch zT mit geringfügigen sprachlichen Abweichungen – zur Bezeichnung der Zeugenpflicht verwandt. So nennt das Bundesverfassungsgericht die Zeugenpflicht eine "allgemeine Staatsbürgerpflicht" (2. Juli 2001 – 1 BvR 2049/00NZA 2001, 888, 889; 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1165/86BVerfGE 76, 363, 383; 10. Oktober 1978 – 2 BvL 3/78BVerfGE 49, 280, 284; 8. Oktober 1974 – 2 BvR 747/73BVerfGE 38, 105, 118). Auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist dieser Sprachgebrauch nicht fremd. Der Bundesgerichtshof (5. Oktober 1972 – III ZR 168/70BGHZ 59, 310, 315) und das Oberlandesgericht Bremen (23. April 1993 – 2 W 39/93 – Jur Büro 1994, 182) sprechen in diesem Zusammenhang von "staatsbürgerlicher Pflicht". Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in zwei Entscheidungen (24. August 1983 – 4 AZR 32/81 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 78 und 25. August 1982 – 4 AZR 1147/79BAGE 40, 75, 81) die Zeugenpflicht als "allgemeine staatsbürgerliche Pflicht" bezeichnet. Entsprechendes gilt für die prozeßrechtliche Literatur (Hartmann aaO; KK-Pelchen aaO vor § 48 StPO Rn. 2).
[23] Der Begriff "staatsbürgerliche Pflicht" wird somit benutzt, um die Pflicht eines Bürgers zu bezeichnen, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen und auszusagen. Somit wird der Begriff im Sinne einer allgemeinen bürgerlichen Pflicht verstanden, aber unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Die Annahme, daß die Tarifvertragsparteien diesen in Fachkreisen verbreiteten Sprachgebrauch verkannt hätten und die Vorschrift auf Pflichten begrenzt hätten, die den Bürger nur als deutschen Staatsbürger treffen, erscheint fernliegend. Vielmehr ist anzunehmen, daß sie dem üblichen und – wie dargelegt – in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weit verbreiteten Sprachgebrauch folgen und mit der Tarifbestimmung gerade die ihnen geläufigen und häufig vorkommenden Bürgerpflichten erfassen wollten, sofern deren Erfüllung in zwingender Weise geregelt ist (BAG 25. August 1982 – 4 AZR 1147/79BAGE 40, 75, 80), was bei der Zeugenpflicht der Fall ist.
[24] Auch der erkennbare Zweck der Regelung in § 33 Abs. 2 MTArb spricht für diese Auslegung, die auch Bürger einbezieht, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Der Bestimmung liegt ersichtlich der Gedanke zugrunde, daß derjenige, dem im Interesse der staatlichen Gemeinschaft Pflichten auferlegt sind, deren Erfüllung ihn hindert, seine vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, dadurch keine Lohneinbußen erleiden solle. Das hat der Siebte Senat für die Vorschrift des § 29 Abs. 1 BMT-G II aF, die der Regelung in § 33 Abs. 1 MTArb aF gleicht, angenommen (4. September 1985 – 7 AZR 249/83 – AP BMT-G II § 29 Nr. 1 = EzA BGB § 616 Nr. 33; im Ergebnis ebenso Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen MTArb Ausgabe Bund Stand: Oktober 2001 § 33 Rn. 12; Scheuring/Lang/Hoffmann BMT-G Stand: September 2001 § 29 Anm. 12. 3). Nichts anderes kann für § 33 Abs. 2 MTArb in der jetzigen Fassung gelten.
[25] Daraus, daß die Tarifbestimmung mit Wirkung vom 1. Juli 1996 geändert wurde, folgt nichts anderes. Insbesondere läßt sich daraus, daß der Freistellungsfall des § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d MTArb aF nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird, nicht herleiten, die Freistellung zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine, die dort geregelt war, sei nicht mehr als Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht im Tarifsinne anzusehen. Das folgt aus dem Prinzip nach dem § 33 Abs. 1 und Abs. 2 MTArb geändert wurden. Die in § 33 Abs. 2 Buchst. a bis m MTArb aF geregelten – nicht die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlichen Pflichten betreffenden – Freistellungsfälle wurden nach Streichung einzelner Tatbestände und unter Kürzung einzelner Freistellungszeiten in § 33 Abs. 1 MTArb neuer Fassung übernommen. Demgegenüber verzichtet § 33 Abs. 2 MTArb nF in bezug auf die allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten nach deutschem Recht gänzlich auf die Aufzählung der einzelnen Fälle, die der Katalog des § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis f MTArb aF enthielt. Hätten die Tarifvertragsparteien in der Neuregelung den Fall der Wahrnehmung von Gerichtsterminen aus dem abschließenden Katalog der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten gestrichen, wie sie es in den anderen genannten Fällen getan haben, hätte dies ihren Willen deutlich gemacht, diese Verpflichtung nicht mehr als allgemeine staatsbürgerliche Verpflichtung anzusehen. Aus dem Umstand, daß der gesamte Katalog entfallen ist und durch die Generalklausel des § 33 Abs. 2 MTArb nF ersetzt wurde, kann dieser Schluß hingegen nicht gezogen werden. Es bleibt vielmehr entscheidend, ob nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Neuregelung die Zeugenpflicht von § 33 Abs. 2 MTArb erfaßt wird. Dies ist – wie dargelegt – der Fall.
[26] 3. Dem Kläger war es nicht möglich, die Zeugenpflicht außerhalb der Arbeitszeit zu erfüllen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Kläger den Termin als Zeuge vor dem Amtsgericht in Düren nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen.
[27] III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.